Norm
RAO §3Rechtssatz
Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§ 3 RAO) oder durch Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 RAO) bleiben unbeeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071934Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_006