Norm
ItalienischesUrhG allgRechtssatz
Angesichts der im wesentlichen inhaltsgleichen Ausgestaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich und in Italien kommt dem Anknüpfungspunkt der "Gegenseitigkeit" keine praktische Bedeutung zu; der gegenseitige Urheberrechtsschutz richtet sich daher allein nach den einschlägigen Staatsverträgen. - Othello.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077706Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_008