Norm
RBÜ BrF Art7 Abs2Rechtssatz
Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjährigen österreichischen Schutzfrist das Libretto noch geschützt wäre. - Othello bzw Otello.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*I*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010