Norm
UrhG §73 Abs2Rechtssatz
Daß Österreichern in Japan (- hier besteht kein Vertrag auf Gegenseitigkeit -) Leistungsschutzrechte an "Laufbildern" in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, ist im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen zu bescheinigen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen. - "Nintendo"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077029Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_003