Norm
UrhG §96Rechtssatz
Die fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte des "Staatsvertrages" und der "Gegenseitigkeit" in § 96 UrhG stehen gleichrangig nebeneinander; auch wenn urherberrechtlicher Schutz bereits auf Grund von Staatsverträgen besteht, ist ein darüber hinausgehender Schutz nach Maßgabe der Gegenseitigkeit nicht ausgeschlossen. - Othello.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077127Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_006