Norm: StPO §393 Abs2 StPO §52 Abs2 Z1 GOG §89c Abs5 Z1 GOG §89i Abs1 und 2 GGG §2 Z8a GGG §29a StPO § 393 heute StPO § 393 gültig ab 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 StPO § 393 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs1RAO §10a Abs2RAO §23 Abs6StAG §34 Abs5GOG §89c Abs5
Rechtssatz: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV nur dann disziplinär, wenn dadurch die Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können oder wenn den Mandanten aus dem Unterlassen der Teilnahme sonstige Nachteile erwachsen. Die Tatsache allein, dass die Teilnahme am ERV kurzfristig u... mehr lesen...
Norm: EIRAG §4EIRAG §13GOG §89c Abs5 Z1
Rechtssatz: Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 36/15f Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 36/15f Beisatz: Dasselbe gilt für niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 ... mehr lesen...
Norm: GOG §89c Abs5 Z3
Rechtssatz: Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ? zufolg... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Zu I. Der Beschluss des Berufungsgerichts ON 12 wurde dem Kläger am 2. 5. 2007 (!) zugestellt. Sein dagegen am 7. 12. 2009 (!) zur Post gegebener „außerordentlicher Revisionsrekurs“, der am 9. 12. 2009 beim Erstgericht einlangte, ist verspätet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht gemäß § 527 Abs 2 ZPO ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weshalb der „außerordentlicher Revisionsrekurs“ auch jedenfalls unzulässig ge... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** bestehend aus GST-NR 212/2 im Flächenausmaß von rund 581 m² mit dem darauf errichteten Gebäude G***** Nr 47. Diese Liegenschaft wurde im Jahr 1961 vom Kläger und seinem Bruder Alois P***** sen, dem Vater des Beklagten, erworben. Anschließend gründeten der Kläger und Alois P***** sen die Gebrüder P***** OHG (FN *****) und führten im Erdgeschoss des Hauses einen Metzgereibetrieb. Der ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2285 bestehend aus den Grundstücken 1406/1, 1408/1 und 1409 Grundbuch *****. Jörg Mario S***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 2456 Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück 1406/19. Die Antragstellerin begehrt ob der EZ 2456 die Einverleibung der Dienstbarkeit des Parkens laut Urteil GZ 39 Cg 22/03i-14 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7. 11. 1980, Punkt X... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem einzigen, 3.959 m2 großen Grundstück Nr 1824/2, das sie mit Mietvertrag vom 20. 10. 2006 an die Zweitantragstellerin vermietete. Unter Vorlage des Mietvertrags vom 20. 10. 2006 und einer Nachtragsvereinbarung vom 7. 3. 2008 beantragen die Antragstellerinnen die Einverleibung des Bestandrechts gemäß Punkt VI. sowie des Vorkaufsrechts gemäß Punkt XVII. je dieses Mietvertrags zugunsten der Zweitantragstelle... mehr lesen...
Norm: ERV 2006 §11 Abs1aGBG §87GBG §94 Abs1 Z4 EGOG §89c Abs5
Rechtssatz: Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird. Entsc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsantrag begehrt die Antragstellerin als Legatarin nach dem verstorbenen bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft EZ 438 Grundbuch ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts auf dieser Liegenschaft. Zur Anspruchsbegründung legte sie eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. 4. 2008 mit Rechtskraftbestätigung vor, welchem Beschluss allerdings nicht zu entnehmen war, auf welcher Liegenschaft die Di... mehr lesen...
Norm: ERV 2006 §11 Abs1aGOG §89 Abs1GOG §89c Abs5
Rechtssatz: In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müss... mehr lesen...
Begründung: Am 23. 12. 2006 ereignete sich in Lauterach an der Kreuzung der Scheibenstraße mit der unbenannten Zufahrtsstraße zu einem Firmengelände ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin und die Erstbeklagte als PKW-Lenkerinnen beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist Halterin, die drittbeklagte Partei Haftpflichtversicherer des von der Erstbeklagten gelenkten PKWs. Die Erstbeklagte befuhr die 7,6 m breite, durch eine Leitlinie geteilte Fahrbahn der Scheibenstraße, die - aus ihrer ... mehr lesen...
Norm: GOG §89c Abs5ERV 2006 §11 Abs1a
Rechtssatz: Die Einbringung einer Eingabe an das Gericht per Telefax anstatt auf elektronischem Weg und ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach §11 Abs 1 a ERV 2006 stellt keinen Formmangel dar, sondern lediglich die Wahl einer anderen Übermittlungsart an das Gericht. Selbst wenn man von einem Formmangel ausgehen wollte, ist dieser bei einem Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nicht geeig... mehr lesen...
Norm: GOG §89c Abs5ERV 2005 §11 Abs1a
Rechtssatz: Die Einbringung einer Eingabe an das Gericht per Telefax anstatt auf elektronischem Weg und ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006 stellt keinen Formmangel dar, sondern lediglich die Wahl einer anderen Übermittlungsart an das Gericht. Selbst wenn man von einem Formmangel ausgehen wollte, ist dieser bei einem Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nicht geeig... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 7.11.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage macht der Kläger Schadenersatzansprüche und ein Feststellungsbegehren aufgrund eines Radfahrunfalls gegen den Beklagten geltend. Mit Beschluss vom 30.10.2007 (ON 17) bestellte das Erstgericht Dr. Manfred Kolb zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und erteilte ihm den Auftrag, ein Gutachten unter anderem zu den unfallkausalen Verletzungen des Klägers zu erstatten. Dieses Gutachten legte der Sac... mehr lesen...