RS OGH 2008/9/4 2Ob251/07m, 9ObA106/08s, 5Ob36/09v, 3Ob174/09y, 1Ob156/12s, 1Ob141/12k, 10ObS163/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

ERV 2006 §11 Abs1a
GOG §89 Abs1
GOG §89c Abs5

Rechtssatz

In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 251/07m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 251/07m
  • 9 ObA 106/08s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
    Vgl auch; nur: Der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, begründet trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel. (T1)
    Bem: Siehe auch RS0124555. (T2)
  • 5 Ob 36/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Revision trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinn des § 11 Abs 1a ERV anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, berührt nicht ihre Rechtzeitigkeit. (T3)
    Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach für eine Rechtsmittelschrift, die - entgegen § 89c Abs 5 GOG iVm §§ 1 Abs 1, 11 Abs 1a ERV - nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg übermittelt wurde, § 89 Abs 1 GOG nicht gelten sollte. (T4)
  • 3 Ob 174/09y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 174/09y
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/157
  • 1 Ob 156/12s
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 156/12s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS?Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV?Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ? als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ? zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)
    Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T6)
  • 1 Ob 141/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 141/12k
    Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ? entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ? nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T7)
  • 10 ObS 163/12m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 163/12m
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T8)
  • 10 ObS 39/13b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 39/13b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5
  • 5 Ob 58/13k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 58/13k
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 62/13y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 62/13y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
  • 5 Ob 40/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 40/13p
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 144/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 144/13g
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
  • 5 Ob 149/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 149/13t
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
  • 2 Ob 184/13t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 184/13t
    Ausdrücklich gegenteilig
  • 7 Ob 197/13s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 197/13s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5
  • 8 Ob 103/13z
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
    Vgl aber; Beis wie T7
  • 10 ObS 35/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124215

Im RIS seit

04.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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