Norm
GOG §89c Abs5Rechtssatz
Die Einbringung einer Eingabe an das Gericht per Telefax anstatt auf elektronischem Weg und ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach §11 Abs 1 a ERV 2006 stellt keinen Formmangel dar, sondern lediglich die Wahl einer anderen Übermittlungsart an das Gericht. Selbst wenn man von einem Formmangel ausgehen wollte, ist dieser bei einem Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nicht geeignet, die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Schriftsatzes zu hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000406Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008