RS OGH 2021/3/15 20Ds12/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Norm

RAO §9 Abs1
RAO §10a Abs2
RAO §23 Abs6
StAG §34 Abs5
GOG §89c Abs5

Rechtssatz

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV nur dann disziplinär, wenn dadurch die Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können oder wenn den Mandanten aus dem Unterlassen der Teilnahme sonstige Nachteile erwachsen. Die Tatsache allein, dass die Teilnahme am ERV kurzfristig unterbrochen wird, stellt per se noch keine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Mandanten dar. Die mit der kurzfristigen Nichtteilnahme am ERV für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Institutionen sowie für die übrigen Teilnehmer zweifellos verbundene Beeinträchtigung ist bei einer Interessenabwägung nicht so weitgehend, um vom Rechtsanwalt die permanente Erreichbarkeit zu fordern; das gilt insbesondere mit Blick auf die Tätigkeit von Einzelanwälten oder sogenannten „kleinen Anwaltskanzleien“. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abschaltung nicht missbräuchlich geschieht, etwa, um die ordnungsgemäße Durchführung von Verfahren zu hindern oder sonst Dritten zu schaden.

Entscheidungstexte

  • 20 Ds 12/20z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 20 Ds 12/20z
    Beisatz: Hier: Übermittlung der Bestätigung der Erstmeldung durch die Treuhandeinrichtung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133576

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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