RS OGH 2014/1/21 5Ob163/13a, 19Ob3/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2014
beobachten
merken

Norm

GOG §89c Abs5 Z3

Rechtssatz

Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ? zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 ab 1. 10. 2012 ? gleichermaßen für Kredit? und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte Rechtsprechung muss daher ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 163/13a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 163/13a
    Veröff: SZ 2014/1
  • 19 Ob 3/18g
    Entscheidungstext OGH 19.10.2018 19 Ob 3/18g
    Beisatz: Rechtsanwaltskammer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129241

Im RIS seit

27.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten