Norm
GOG §89c Abs5 Z3Rechtssatz
Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ? zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 ab 1. 10. 2012 ? gleichermaßen für Kredit? und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte Rechtsprechung muss daher ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129241Im RIS seit
27.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019