Norm
StPO §393 Abs2Rechtssatz
Abfragekosten für die Einsicht in den elektronisch geführten Akt resultieren aus einem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt. Die Kosten können für jeden Rechtsanwalt, je nachdem welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen. Daher sind solche Abfragekosten ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern vielmehr nicht gesondert zu ersetzender Kanzleiaufwand, den das Bundesministerium für Justiz der Österreichischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines pauschalen Honorarsatzes für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen jährlich vergütet.Abfragekosten für die Einsicht in den elektronisch geführten Akt resultieren aus einem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt. Die Kosten können für jeden Rechtsanwalt, je nachdem welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen. Daher sind solche Abfragekosten ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd Paragraph 393, Absatz 2, StPO, sondern vielmehr nicht gesondert zu ersetzender Kanzleiaufwand, den das Bundesministerium für Justiz der Österreichischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines pauschalen Honorarsatzes für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen jährlich vergütet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2024:RL0000246Im RIS seit
08.07.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024