Entscheidungsgründe: Die Beklagte schloß anläßlich der Scheidung gemäß § 55 a EheG vor dem Bezirksgericht Stockerau (zu AZ C 3004/87) mit ihrem Ehegatten Norbert K*** einen (Scheidungs-)Vergleich, in dessen Punkt 6) ihr Ehemann die bei der V*** S*** zur Nr. 54833 und zur Nr. 4293676 bestehenden Kredite, für die beide Ehegatten hafteten, zur alleinigen Rückzahlung übernahm. Über Antrag der (hier) Beklagten sprach das Bezirksgericht Stockerau mit Beschluß vom 16.April 1987, GZ C 300... mehr lesen...
Norm: EheG §98
Rechtssatz: Von § 98 EheG sind auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten erfasst, wenn sich diese als persönliche Haftung der Ehegatten zur Sicherung ihrer - dem Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff. EheG unterliegenden - Kreditverbindlichkeiten darstellen. Die Bestimmung als Ausfallsbürge gewährt einen persönlichen Einwand des Wechselschuldners aus dem Grundgeschäft; § 98 EheG derogiert das Wechselrecht nicht. ... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §97 Abs2EheG §98
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 98 EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den §§ 55a oder 97 Abs 2 EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach § 98 EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG. Entscheidungstexte 6 Ob 531/88 ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Februar 1987 gemäß § 55 a EheG geschieden, die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. In dem damals gemäß § 55 a Abs 2 EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich ist zwar festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der Sparkasse Neunkirchen gewährten Darlehen sind, eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet ist, wurde ... mehr lesen...
Norm: EheG §98
Rechtssatz: Eine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG auf nach der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen kann durch den mit der Regelung des § 98 EheG verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 531/88 Veröff: SZ 61/54 = EFSlg XXV/4 = RdW 1988,351 ... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs1EheG §97 Abs2EheG §98
Rechtssatz: § 97 Abs 2 EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu § 97 Abs 1 EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 531/88 Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg 25/4 10 Ob... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des Scheidungsverfahrens gemäß § 55 a EheG vereinbarten die Eheleute L*** am 15.Oktober 1986, daß der Ehemann die Kreditverbindlichkeit bei der O*** S*** zu Konto-Nr. 851-0035/25 in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernehme, und daß er die Antragstellerin für den Fall einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger schad- und klaglos halten werde. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Erlassung des Ausspruches, daß sie gegenüber der O*** S*** nur als... mehr lesen...
Norm: EheG §98
Rechtssatz: Auf die Befürchtung des Eintritts von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 571/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 571/87 Veröff: RdW... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin (unter ihrer damaligen Firma „A***** Gesellschaft m.b.H.) und die Beklagten schlossen am 1. 2. 1980 einen Leasingvertrag betreffend einen PKW; die Laufzeit des Vertrages wurde mit 60 Monaten vereinbart. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 29.961.- s.A. im wesentlichen mit der
Begründung: , sie sei wegen Nichtzahlung des Leasingentgeltes durch die Beklagten gezwunge... mehr lesen...
Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei, die zu HRA 15 301 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien als Kommanditgesellschaft eingetragen ist. Die Firma M Handelsgesellschaft für elektronische Informationssysteme mbH (im folgenden: Firma M) war mit der Erzeugung und mit dem Vertrieb von Telefoncomputern befaßt. Sie arbeitete hiebei mit der Firma R Leasing GesmbH & Co. KG (im folgenden: Firma R Leasing) in der Weise zusammen,... mehr lesen...
Im Jahre 1976 traten die beklagte Partei eine Gesellschaft m.b.H., und die Firma M Handelsgesellschaft für elektronische Informationssysteme m.b.H. (im folgenden Firma M) in geschäftlichen Kontakt und verhandelten über die Anschaffung von zwei automatischen Telefonbeantwortern und einem Telexgerät durch die beklagte Partei. Am 25. November 1976 unterzeichnete der von ihr beauftragte Disponent der beklagten Partei Adalbert K ein Auftragsformular zum Abschluß eines Leasingvertrages mit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090EheG §98
Rechtssatz: Langfristiger Leasing - Vertrag (Finance - Leasing). Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. Der Leasing - Geber hat daher ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte 61 116.67 S samt 1.4% Zinsen pro Monat seit dem "Klagstag" und brachte im wesentlichen folgendes vor: Sie habe der Beklagten aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Jänner 1977 einen Telefoncomputer "Madison 1100" vermietet und sei gemäß Punkt 19 des Mietvertrages berechtigt, neben dem schon rückständigen Mietzins von 1056.69 S auch noch die gesamte künftig fällig werdende Miete für die gesamte Vertragsdauer fällig zu stellen. Die Beklagte habe die ordnungsgemäße Ü... mehr lesen...