Norm
EheG §98Rechtssatz
Von § 98 EheG sind auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten erfasst, wenn sich diese als persönliche Haftung der Ehegatten zur Sicherung ihrer - dem Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff. EheG unterliegenden - Kreditverbindlichkeiten darstellen. Die Bestimmung als Ausfallsbürge gewährt einen persönlichen Einwand des Wechselschuldners aus dem Grundgeschäft; § 98 EheG derogiert das Wechselrecht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010