Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Langfristiger Leasing - Vertrag (Finance - Leasing). Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021