Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Erich Schwinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Karl S*****, und 2) Helga S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hager und Dr. Dieter Hager, Rechtsanwälte in Krems, wegen S 29.961.- s.A. (Revisionsstreitwert S 28.711,18), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 15. 3. 1984, GZ 1 a R 17/84-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 24. 10. 1983, GZ 2 C 103/82-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.946,16 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 240.- und Umsatzsteuer von S 246,01) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin (unter ihrer damaligen Firma „A***** Gesellschaft m.b.H.) und die Beklagten schlossen am 1. 2. 1980 einen Leasingvertrag betreffend einen PKW; die Laufzeit des Vertrages wurde mit 60 Monaten vereinbart.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 29.961.- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie sei wegen Nichtzahlung des Leasingentgeltes durch die Beklagten gezwungen gewesen, den Vertrag aufzulösen und den PKW einzuziehen. Daraus ergebe sich zum 20. 12. 1981 eine Ausfallsforderung der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrages.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, im Vertrag mit der Klägerin sei eine Wertsicherung der von ihnen zu erbringenden Leistungen nach dem Großhandelspreisindex vereinbart worden, wobei als Stichtag der Tag der Vertragsunterfertigung gelten sollte. In der Folge habe die Klägerin unter Hinweis auf eine erhebliche Erhöhung des Diskontsatzes einen Betrag von S 7.666,46 zum 12. 5. 1980 verlangt, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Indexsteigerung um 10 % nicht vorgelegen sei. Dieser Betrag sei unter Hinweis auf eine Diskontsatzsteigerung im Jänner 1980 verlangt worden, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag aber noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Es habe somit die Klägerin den Vertrag verletzt. Am 31. 7. 1981 hätten die Beklagten, da trotz zahlreicher Schreiben eine Aufklärung über den eingeforderten Betrag nicht möglich gewesen sei, den Rücktritt vom Vertrag erklärt und den PKW zurückgestellt; er sei auch am 31. 7. 1981 von der Klägerin zurückgenommen worden. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Raten samt Zinsen und Wertsicherung hätten die Beklagten ordnungsgemäß bezahlt. Diese Vertragsauflösung durch die Beklagten sei von der Klägerin auch zur Kenntnis genommen worden. In der Folge habe die Klägerin mit Schreiben vom 15. 9. 1981 erklärt, den Vertrag mit Wirkung von diesen Tag zu kündigen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 28.711,18 s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1.250.- s.A. gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Mit Bestandvertrag vom 1. 2. 1980 (Beilage B) vermietete die Klägerin an die Beklagten im Wege des Bestandleasings den PKW Citroen GX YL GSA-Club Baujahr 1980, der von der Firma Gerhard H***** in K***** geliefert worden war, auf die Dauer von 60 Monaten zu einem monatlichen Bestandentgelt von insgesamt S 3.031,80 (einschließlich Umsatzsteuer und Versicherungsprämie) für die ersten zwei Jahre und von S 2.593,80 für die restliche Bestanddauer.
Im Punkt I dieses Vertrages heißt es, dass das Bestandverhältnis vom Augenblick der Bereitstellung des Bestandobjektes zur Übernahme auf die vereinbarte Bestanddauer unkündbar sei.
In Punkt III dieses Vertrages wurde die Wertsicherung des Bestandentgeltes auf der Basis des Großhandelspreisindex vereinbart, wobei Schwankungen bis zu 10 % bei der erstmaligen Erhöhung außer Betracht zu bleiben hatten.
Gemäß Punkt VII dieses Vertrages wurde vereinbart, daß der Bestandgeber für den Fall des Verzuges des Bestandnehmers mit der Bezahlung des Bestandentgeltes bzw. einer Vertragsverletzung berechtigt sei, nach Wahl eine oder mehrere der nachstehend genannten Maßnahmen zugleich oder in beliebiger Reihenfolge zu ergreifen:
a) Auflösung des Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung durch einseitige Erklärung;
b) Fälligstellung des Bestandentgeltes für die restliche vereinbarte Vertragsdauer;
c) Einziehung des Bestandobjektes durch den Abtransport und Verwahrung oder Plombierung an Ort und Stelle oder andere geeignete Maßnahmen, die den weiteren Gebrauch des Bestandsobjektes durch den Bestandnehmer verhindern, all dies auch ohne gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Verfügung oder Intervention.
Gemäß Punkt VIII des Vertrages hat der Bestandnehmer der Klägerin innerhalb eines Monates nach an ihn ergangener Aufforderung den Ausfall zu ersetzen, den die Klägerin unter Berücksichtigung aller vom Bestandnehmer bereits geleisteten Bestandentgeltzahlungen gegenüber dem Leasing-Gesamterlös als Folge der Ergreifung der in Punkt VII genannten Maßnahmen erleidet.
In Punkt XVI finden sich Bestimmungen über den Restwert bei Rücknahme des Bestandobjektes.
Zusätzlich zum vorgedruckten Texte wurde auf Wunsch der Beklagten für den Fall des Ablebens eines der beiden Bestandnehmer eine zusätzliche Regelung hinsichtlich der Fortsetzung des Bestandvertrages mit dem überlebenden Bestandnehmer getroffen.
Gemäß Punkt XXI dieses Vertrages bedarf seine Äußerung der Schriftform.
Über ein allfälliges Recht zum Vertragsrücktritt oder zur Vertragsauflösung seitens der Bestandnehmer findet sich in Beilage B keine Vereinbarung.
Dieser Vertrag wurde von beiden Streitteilen unterschrieben.
Der Unterfertigung des Vertrages gingen sehr ausführliche Besprechungen des Vertragsinhaltes zwischen dem Zeugen H***** und den Beklagten voran, wobei Punkt für Punkt durchgegangen wurde. Im Zuge dieser Besprechungen kam es auch zur Hinzufügung des erwähnten zusätzlichen Punktes.
Mündlich wurde zusätzlich zum Bestandvertrag Beilage B vereinbart, daß der PKW nach Ablauf der Bestandzeit gegen Bezahlung einer weiteren Monatsmiete in das Eigentum der Beklagten übergehen könne, falls die Beklagten dies wünschten.
Im Mai 1980 richtete die Klägerin an die Beklagten das Schreiben Beilage 2 des Inhaltes, daß im Jänner und März 1980 eine Erhöhung des Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank eingetreten sei, welche Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen am Geld- und Kapitalmarkt zu einer wesentlichen Erhöhung der Refinanzierungskosten der Klägerin geführt habe. Die Klägerin sei daher zu ihrem Bedauern gezwungen, auch das Bestandentgelt der gegebenen Situation anzupassen und stelle daher den Beklagten ein unbedingt notwendiges Ergänzungsentgelt in Höhe von S 7.666,46 in Rechnung und ersuche um Einzahlung dieses Betrages.
Mit Schreiben vom 16. 6. 1980 an die Klägerin (Beilage 3) hielt der Erstbeklagte fest, daß die Diskontsatzerhöhung im Jänner 1980 für den erst ab Februar 1980 laufenden Bestandvertrag ebensowenig zum Tragen kommen könne wie die übrigen der Klägerin aufgelaufenen Kostensteigerungen sowie daß Verhandlungen mit Herrn H***** von der *****Bank bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten.
Mit Schreiben vom 3. 7. 1980 (Beilage 4) an die Beklagten führte die Klägerin aus, daß es sich bei der in Aussicht genommenen Umstellung des bestehenden Bestandvertrages von der Wertsicherungsklausel auf die sogenannte Refinanzierungsklausel unter Zugrundelegung des jeweiligen Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank lediglich um einen Vorschlag handle, der nach Ansicht der Klägerin für die Beklagten deswegen günstiger sei, weil der Diskontsatz auch manchmal sinke, was bei einer indexgebundenen Wertsicherung erfahrungsgemäß nicht der Fall sei. Im übrigen habe die Klägerin diesen Berechnungsvorgang gewählt, weil nur diese Form der Klägerin EDV-technisch möglich sei. Die Klägerin ersuchte weiters in diesem Schreiben um Mitteilung, ob die Beklagte mit der Umstellung von der Wertsicherungsklausel auf die Refinanzierungsklausel einverstanden seien oder nicht. Sollten sie damit einverstanden sein, könnten sie das vorgeschriebene Ergänzungsentgelt auch auf Raten zahlen. Andernfalls würde die Klägerin die Ergänzungsentgeltvorschreibung stornieren, den Beklagten jedoch die entsprechenden Wertsicherungsbeträge nach Überschreiten der 10%-Schwelle zur Vorschreibung bringen.
Mit einem Schreiben an die Beklagten ohne Datum - vermutlich Jänner 1981 - begehrte die Klägerin auf Grund der geänderten abgabengesetzlichen Bestimmungen eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes, welche Erhöhung von den Beklagten in der Folge auch akzeptiert wurde.
Mit Schreiben vom 12. 5. 1981 (Beilage 5) forderte die Klägerin die Beklagten neuerlich zur Zahlung des Ergänzungsentgeltes von S 7.666,46 auf unter Hinweis darauf, daß es sich um ein Entgegenkommen der Klägerin handle, zumal sie berechtigt wäre, auf Grund der Wertsicherungsklausel mittlerweile eine mehr als 10%ige Anhebung des Bestandentgeltes zu begehren.
Schon während der Zeit dieser Korrespondenz war es zu Gesprächen zwischen den Beklagten und dem Zeugen H*****, dem Leiter der *****-Bankfiliale in K*****, wegen des Ergänzungsentgeltes gekommen, die dazu führten, daß der Erstbeklagte bezüglich dieser Frage eine schriftliche Stellungnahme der Direktion in W***** verlangte, welche der Zeuge H***** auch wunschgemäß am 21. 5. 1981 anforderte.
Am 22. 5. 1981 suchte der Zeuge H***** die Beklagten in ihrem Haus auf und teilte mit, daß die schriftliche Stellungnahme angefordert sei und direkt den Beklagten zugehen werde. Der Erstbeklagte fertigte über diesen Besuch einen handschriftlichen Aktenvermerk auf der Rückseite der Beilage 14 an, in welchem er auch festhielt, daß der Zeuge H***** bei diesem Besuch geäußert habe, daß die Vertrauensbasis durch die ***** entzogen sei.
Am 17. 5. 1981 richtete die Klägerin das Schreiben Beilage 15 an den Erstbeklagten und führte aus, daß sie entgegenkommenderweise die Hälfte des Ergänzungsentgeltes storniert habe und ersuchte, für die Restlaufzeit von 43 Monaten des halbe Ergänzungsentgelt von S 90.- pro Monat ab Juli 1981 zusätzlich zur vorgeschriebenen Mietrate zu überweisen. Diesem Schreiben war eine Gutschrift betreffend die Stornierung des halben Ergänzungsentgeltes angeschlossen.
Am 14. 7. 1981 richteten die Beklagten an die *****-Bankfiliale in K***** das Schreiben Beilage 6 (in der Folge Kündigungsschreiben genannt), in welchem sie zum 31. 7. 1981 den am 1. 2. 1980 geschlossenen Mietvertrag kündigten und um Nachricht ersuchten, wo der PKW ordnungsgemäß an die Klägerin übergeben werden könne. Zur Begründung führten die Beklagten in diesem Schreiben folgende Punkte an:
„1. Mit Ihrem Schreiben vom Mai 1980 fordern Sie eine Erhöhung des Bestandentgeltes, unter anderem auch mit der Begründung, daß im Jänner 1980 der Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank erhöht wurde. Der Vertrag läuft aber erst ab Februar 1980.
2. Sie verlangen im Mai 1980 entgegen den Vertragsbestimmungen Punkt III eine Nachzahlung vor Erreichen der 10%-Grenze und ohne Nachweis vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, dessen Index laut den Vertragsbestimmungen Punkt III maßgeblich sein soll.
3. Sämtliche weiteren Schreiben Ihrerseits gehen nicht auf den von uns (mit Schreiben vom 16. 6. 1980) hauptsächlich beanstandeten Punkt - Diskontsatzerhöhung im Jänner 1980 - ein. Die ***** Geschäftsstelle, Herr H*****, erreichte trotz meiner telefonischen Urgenz vom 4. 7. 1980, 14,50 Uhr, keine schriftliche Stellungnahme darüber an uns.
4. In Ihrem Schreiben vom 3. 7. 1980 fehlt der genaue Berechnungsnachweis.
5. In Ihrem Schreiben vom 17. 5. 1981 fehlt wiederum der genaue Berechnungsnachweis.“
Der Zeuge H***** leitete dieses Kündigungsschreiben nach W***** weiter, da er zu Entscheidungen über Kündigungen nicht berechtigt ist und teilte den Beklagten mit, daß sie den PKW zur Firma H*****, der seinerzeitigen Lieferfirma, zurückstellen sollen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten nach. Das Fahrzeug wurde dort auch überprüft und darüber der Prüfbericht Beilage 7 vom 30. 7. 1981 angefertigt.
Dieses Kündigungsschreiben gelangte nunmehr an die Rechtsabteilung der Klägerin - die vorangegangenen Schreiben stammten von ihrer Verwaltungsabteilung - zum Zeugen Dr. W*****. Der Vorgesetzte dieses Zeugen Dr. P***** richtete daraufhin das Schreiben vom 5. 8. 1981 (Beilage 10) an die Beklagten, in welchem er ausführte, daß die Klägerin zur Kenntnis nehme, daß die Beklagten die vorgeschlagene Regelung mit der Refinanzierungsklausel nicht annehmen, vielmehr auf der vertraglichen Regelung bestehen, weshalb die Klägerin von der Belastung der Beklagten mit dem in Rechnung gestellten Ergänzungsentgelt, soweit dieses noch nicht storniert wurde, Abstand nehme. Eine vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses durch den Leasingnehmer sei zwar nicht möglich, doch bestehe die Klägerin unter Umständen nicht auf einer Vertragsfortsetzung, soferne eine Regelung ihrer Ansprüche erfolge. In diesem Sinne stelle sie es den Beklagten anheim, das Leasingfahrzeug an die Klägerin zu übergeben und halte fest, daß sie sich bemühen werde, das Leasingobjekt bestmöglich zu verwerten und den Nettoerlös bei Berechnung der verbleibenden Ausfallsforderung zu berücksichtigen. Gemäß Punkt B VII des Vertrages sei die Ausfallsforderung binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig, wobei über Teilzahlungen verhandelt werden könne. In einer Nachschrift dieses Schreibens heißt es: „Wie wir soeben erfahren, haben Sie das Leasingfahrzeug bereits abgestellt. Wir veranlassen unter einem Schätzung des Wagens.“
Mit einem weiteren Schreiben vom 26. 8. 1981 an die Beklagten (Beilage 8) teilte die Klägerin mit, daß der PKW mittlerweile von einem Sachverständigen auf S 58.000.- geschätzt worden sei, daß sie sich die Auflösung des Leasingvertrages Vorbehalte und eine Rückäußerung der Beklagten bis 3. 9. 1981 erwarte. Nach Fristablauf werde sie die Verwertung des Fahrzeuges veranlassen und die Ausfallsforderung bekanntgeben.
Mit Schreiben vom 15. 9. 1981 (Beilage 9) an die Beklagten erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26. 8. 1981 die sofortige Auflösung des Leasingvertrages.
Mit Schreiben vom 20. 11. 1981 (Beilage 11) gab die Klägerin den Beklagten die Ausfallsforderung zuzüglich aller bis zur Auflösung des Vertrages angefallenen rückständigen Leasingentgelte mit S 30.375.- bekannt und ersuchte um Zahlung bis 20. 12. 1981.
Die Beklagten leisteten die vereinbarten Leasingentgelte bis einschließlich Juli 1981, wobei die Zahlungen per Dauerauftrag durch die S***** in K***** erfolgten. Dieser Dauerauftrag wurde in der Folge von den Beklagten storniert; ab August 1981 leisteten sie keinerlei Zahlungen mehr an die Klägerin.
Zum Kündigungsschreiben der Beklagten und zur Einstellung ihrer Zahlungen kam es insbesondere deshalb, weil für die Beklagten auf Grund der bisherigen Korrespondenz der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erschien und die Beklagten die Meinung vertraten, daß die Klägerin ihnen gegenüber nicht aufgeklärt habe, worin eigentlich der Vorteil der Refinanzierungsklausel lag. Den Beklagten erschienen die bisherigen Erklärungen der Klägerin nicht befriedigend.
Die den Beklagten mit Schreiben vom 20. 11. 1981 (Beilage 11) vorgeschriebene Ausfallsforderung setzte sich laut Aufstellung der Klägerin vom 5. 10. 1983 (Beilage I) zusammen wie folgt:
I. Rückständige Leasingentgelte
für VIII/81 bis IX/81 S 4.836.-
Schätzungskosten S 850.-
Verzugsgebühren S 215.-
Korrespondenzspesen S 290.- S 6.191.-
II. Ausstehende Leasingentgelte
für X/81 bis I/85 S 74.400.-
Restwert per Vertragsende S 1.860.-
Verzugsgebühr S 249.-
Korrespondenzspesen S 60.-
30 % USt aus Verkauf S 15.000.-
S 91.569.-
abzüglich Verkaufserlös S 65.000.- S 26.569.-
III. Vorgelegter Kostenersatz S 15.211,90
abzüglich refundierter Versicherungs-
prämie S 2.530,80,-
abzüglich bezahlter Inkassobeträge S 15.066.- S 2.384,90
Ausfallsforderung S 30.375.-
Hiebei beziehen sich die Punkte I und III auf den Zeitraum bis 15. 9. 1981 (Kündigungsschreiben der Klägerin Beilage 9) und der Punkt II auf die Leasingentgelte ab 15. 9. 1981 bis zum vertragsmäßigen Ende des Bestandvertrages. Der PKW wurde schließlich zum Preis von S 65.000.- einschließlich S 15.000.- Umsatzsteuer verkauft und der Erlös den Beklagten abzüglich der vom Verkäufer abzuführenden Umsatzsteuer gutgeschrieben (Punkt II der Beilage I). Bei den Posten in Punkt III der Beilage I handelt es sich um die geleisteten Versicherungsprämien, die zunächst von der Klägerin abgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlungen ergab sich eine Überzahlung von S 2.384,90, welcher Betrag den Beklagten ebenfalls gutgeschrieben wurde.
Insgesamt setzt sich die Klagsforderung zusammen wie folgt:
Rückständige Leasingentgelte August 1981 bis
September 1981 S 4.836.-
Schätzungskosten für Gutachter L***** S 850.-
Aussehende Leasingentgelte für Oktober 1981 bis
einschließlich Jänner 1985 S 74.400.-
Restwert per Vertragsende (ein Monatsentgelt
ohne Umsatzsteuer) S 1.860.-
Verzugsgebühren und Korrespondenzspesen
(der Höhe nach außer Streit gestellt) S 400.-
abzüglich Erlös aus dem PKW-Verkauf (ohne
Umsatzsteuer) S 50.000.-
abzüglich Versicherungsprämienguthaben S 2.384,90
S 29.961,10
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß es sich um ein mittelbares Finanzierungsleasing handle. Der Leasingvertrag gehöre zu den Dauerschuldverhältnissen, die nach Beginn der Abwicklung aus wichtigen Gründen jederzeit mit Wirkung ex nunc gelöst werden könnten, auch wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Derartige wichtige Gründe seien jedoch für die Beklagten nicht vorgelegen. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Schreiben Beilage 2 von den Beklagten ein ihr nicht zustehendes Entgelt in einer Form verlangt, aus der nicht zu erkennen gewesen sei, daß es sich lediglich um einen Vorschlag gehandelt habe, doch habe sie mit ihrem Schreiben Beilage 4 aufgeklärt, daß es sich nur um einen Vorschlag gehandelt habe und auch begründet, wieso es zu diesem Vorschlag gekommen sei. Es liege daher kein so schwerwiegender Verstoß gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr vor, der eine vorzeitige Vertragsauflösung seitens der Beklagten rechtfertigen würde. Die Klägerin habe der vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagen auch nicht zugestimmt, vielmehr im Schreiben vom 5. 8. 1981 erklärt, daß eine vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses durch die Leasingnehmer nicht möglich sei und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, ihrerseits unter Umständen von einer Fortsetzung des Vertrages abzustehen, sofern eine Regelung ihrer Ansprüche erfolge. Die Vertragsauflösung sei daher erst mit dem Schreiben der Klägerin Beilage 9 durch diese wegen der Nichtzahlung des Bestandentgeltes seit August 1981 erfolgt. Die Vereinbarungen über die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung seien auch nicht sittenwidrig, wenn der Leasingvertrag in Wahrheit die Vorfinanzierung des Ankaufes eines vom „Mieter“ ausgesuchten und von diesem benützten Fahrzeuges zum Gegenstand habe, wobei der Berechnung des „Mietzinses“ die Kalkulation betreffend den Gesamtaufwand des Vermieters zu Grunde gelegt sein mußte. Auch eine Verletzung des Konsumentenschutzgesetzes liege nicht vor, weil es sich bei dem vorliegenden Finanzierungsleasing um kein verdecktes Abzahlungsgeschäft gehandelt habe. Es liege auch kein unzulässiger Vertragsbestandteil im Sinne des § 6 KSchG vor. Die Beklagten schuldeten daher den Klagsbetrag abzüglich der Schätzungskosten, der Verzugsgebühren und der Korrespondenzspesen in Höhe von insgesamt S 1.250.-, weil sich diesbezüglich im Vertrag keine Deckung finde. Bezüglich der Verzugszinsen von 1,5 % p.m. führte das Erstgericht aus, es seien hiefür keine Beweismittel angeboten worden. Es kam deshalb auch diesbezüglich zu einer Teilabweisung des Klagebegehrens, weil es nur die Prozeßzinsen seit Klagstag zusprach.
Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es in seinem klagsabweisenden Teil bestätigte, auch in seinem klagsstattgebenden Teil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Rechtlich führte es im wesentlichen, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, aus, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag seinem Inhalt nach als sogenanntes mittelbares Finanzierungsleasing zu beurteilen sei. Zum Wesen derartiger Leasingverträge gehöre es, daß dem Leasingnehmer während der vereinbarten Vertragsdauer kein Kündigungsrecht zustehe.
Bei diesem Leasingvertrag handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse seien zum Unterschied von Zielschuldverhältnissen dadurch charakterisiert, daß bei ihnen das zeitliche Element gegenüber dem Leistungsaustausch als sachlichem Element überwiege. Obwohl beim Leasingvertrag von vornherein feststehe, welche einmalige Leistung der Leasinggeber erbringe und welche geteilten Leistungen dem Leasingnehmer obliegen, liege das wirtschaftliche Schwergewicht auf der Vertragsdauer, während welcher dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zur Verfügung stehe und die Gesamtleistung des Leasingnehmers - zeitbedingt - durch seine Zahlungen immer geringer werde. Dies rechtfertige die Zuordnung des Leasingvertrages zu den Dauerschuldverhältnissen, jedenfalls insoweit, als es sich um die Auflösungsmöglichkeit aus wichtigen Gründen handle. Zudem sei die übliche Abgrenzung zwischen Zielschuldverhältnissen, deren Dauer mit der vollständigen Erfüllung bestimmt sei, und Dauerschuldverhältnissen, bei denen sich der Umfang der geschuldeten Leistungen aus der Dauer des Schuldverhältnisses ergebe, unter Umständen unzutreffend, weil das Dauermoment auch bei solchen Schuldverhältnissen eine andere Interessenwertung verlange, bei denen der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistung im vorhinein genau bestimmt sei, die also definitionsgemäß als Zielschuldverhältnisse einzuordnen wären.
Dauerschuldverhältnisse könnten nach ihrem tatsächlichen Beginn aus wichtigen Gründen mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, auch wenn im übrigen Unkündbarkeit vereinbart sei. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn einem Vertragsteil die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zumutbar sei, insbesondere bei Verstößen gegen Treu und Glauben, so etwa bei geschwundenem Vertrauen eines Vertragsteiles auf die geschäftliche Korrektheit des anderen Vertragspartners.
Die Klägerin habe wenige Monate nach Vertragsabschluß, nämlich im Mai 1980, ein Schreiben an den Erstbeklagten gerichtet, in dem sie auf die Erhöhung des Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank im Jänner und März 1980 hingewiesen und erklärt habe, gezwungen zu sein, auch das Bestandentgelt der gegebenen Situation anzupassen. Es werde darin weiters ausgeführt, daß sich für den Bestandvertrag ein Ergänzungsentgelt von S 7.666,46 ergebe und der Erstbeklagte sei aufgefordert worden, diesen Betrag mittels Erlagscheines zur Einzahlung zu bringen. Das Schreiben Beilage 2 sei zwar nur an den Erstbeklagten gerichtet - ebenso wie die Schreiben Beilagen 14 und 15 -, doch hätten die Beklagten richtigerweise diese Schreiben als sie beide betreffend angesehen, weil in ihnen als Geschäftszahl die des von beiden Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrages angeführt sei, aus dem sich eine solidarische Haftung der Beklagten für die darin übernommenen Verbindlichkeiten ergebe. Das Schreiben Beilage 2 habe den Beklagten als ein völlig dem Vertrag zuwiderlaufendes Verhalten der Klägerin erscheinen müssen, sei doch in Punkt B III des Vertrages für das Bestandentgelt eine Wertsicherung auf der Basis des Großhandelspreisindex vereinbart worden, wobei als Stichtag der Tag der Unterfertigung bestimmt und weiter vereinbart worden sei, daß Erhöhungen oder Verminderungen des Index um weniger als 10 % außer Betracht blieben. Bedenklich habe den Beklagten das Schreiben der Klägerin überdies deshalb erscheinen müssen, weil die Nachforschungen der Klägerin auch mit der Erhöhung des Diskontsatzes im Jänner 1980, also zu einem Zeitpunkt vor Vertragsabschluß, begründet worden sei und schließlich auch deshalb, weil dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen sei, auf welchen Zeitraum sich das Ergänzungsentgelt beziehen sollte und wie die Berechnung im einzelnen vorgenommen worden war. Die Klägerin habe es insbesondere wider Treu und Glauben unterlassen, im Schreiben Beilage 2 auch nur andeutungsweise auszuführen, daß es sich bei ihrer Forderung auf Bezahlung eines Ergänzungsentgeltes von S 7.666,46 lediglich um einen Vorschlag an die Beklagten handle. Dies sei zwar in der Folge mit dem Schreiben der Klägerin vom 3. 7. 1980 (Beilage 4) nachgeholt worden, jedoch sei damit keine Klärung zwischen den Streitteilen in dem Sinn herbeigeführt worden, daß die Beklagten den Vorschlag der Klägerin akzeptiert hätten. Die Klägerin habe die Beklagten zwar mit diesem Schreiben um Mitteilung ersucht, ob sie mit dem Vorschlag, die Refinanzierungsklausel statt der Wertsicherung anzuwenden, nicht einverstanden seien. Die Beklagten hätten darauf jedoch nicht schriftlich geantwortet, sondern während der Zeit der Korrespondenz lediglich mit dem Leiter der *****-Bankfiliale in K***** gesprochen. Die Klägerin habe daher keineswegs annehmen können, daß die Beklagten mit ihrem Vorschlag, die vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklausel durch eine an den Veränderungen des Diskontsatzes orientierte „Refinanzierungsklausel“ zu ersetzen, einverstanden seien. Auf Grund der Haltung der Beklagten habe die Klägerin vielmehr davon ausgehen müssen, daß die Beklagten am Inhalt des Vertrages, also auch der vereinbarten Wertsicherungsklausel, festhielten. Dies habe die Klägerin nicht gehindert, etwa ein Jahr später, nämlich mit Schreiben vom 12. 5. 1981 (Beilage 14), vom Erstbeklagten neuerlich die Bezahlung des nunmehr als Ergänzungsgebühr bezeichneten Betrages von S 7.666,46 zu verlangen, möge dies in dem Schreiben nunmehr auch als Entgegenkommen gegenüber der Anwendung der im Vertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel auf Basis des Großhandelspreisindex dargestellt worden sein. Darüber hinaus habe die Klägerin durch ihren örtlichen Vertreter den Beklagten gegenüber noch erklären lassen, daß die Vertrauensbasis durch die ***** entzogen sei, obwohl sie hiezu angesichts der laufenden und pünktlichen vertragsgemäßen Zahlungen der Entgelte durch die Beklagte keinerlei Anlaß gehabt hätte. Schließlich habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. 5. 1981 (Beilage 15) erklärt, sie habe dem Erstbeklagten entgegenkommenderweise die Hälfte des Ergänzungsentgeltes storniert und sie habe den Erstbeklagten ersucht, das halbe Ergänzungsentgelt in monatlichen Raten von S 90.- ab Juli 1981 zu überweisen. Dieses Schreiben sei ebenso wie das bisherige Verhalten der Klägerin dazu geeignet gewesen, das Vertrauen der Beklagten in die geschäftliche Korrektheit der Klägerin zu untergraben, zumal die Beklagten doch nicht einsehen hätten können, inwieweit ein Entgegenkommen der Klägerin darin liegen sollte, daß sie auf eine Forderung verzichtete, die ihr aus dem von ihr geltend gemachten Titel, jedenfalls gemessen an den Bestimmungen des Leasingvertrages, gar nicht zugestanden sei.
Betrachte man dieses Verhalten der Klägerin in seiner Gesamtheit, dann zeige sich darin eine Verfolgung eigener Interessen ohne Rücksicht auf die Vertragspartner und deren deutlich zu erkennen gegebene Weigerung, einer Änderung des Vertrages zuzustimmen, ein Verhalten, das in seiner Gesamtheit geeignet gewesen sei, bei den Beklagten jegliches Vertrauen in eine seriöse Geschäftsführung der Klägerin wegfallen zu lassen. Es sei daher für die Beklagten ein wichtiger Grund vorgelegen, den als Dauerschuldverhältnis zu beurteilenden Leasingvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zur Auflösung zu bringen. Die Beklagten hätten dies mit ihrem Schreiben vom 14. 7. 1981 (Beilage 6) zum 31. 7. 1981 getan und bis zu diesem Zeitpunkt die Leasingraten bezahlt sowie das Leasingobjekt nach den Weisungen des örtlichen Vertreters der Klägerin zurückgestellt. Damit sei der Leasingvertrag mit Ablauf des 31. 7. 1981 und mit Wirkung ex nunc aufgelöst worden, weshalb Ansprüche der Klägerin über den 31. 7. 1981 hinaus nicht mehr bestünden.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß eine Rechtsprechung zu der Frage, ob der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren sei, fehle und daß auch die Frage, ob der Verlust der Vertrauensbasis eines Vertragspartners auch dann, wenn noch vor der Vertragsauflösungserklärung eine Aufklärung erfolge, hinreiche, die Vertragsauflösung herbeizuführen, in Lehre und Rechtsprechung nicht gesichert erscheine.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie, wie sich aus ihrem primären Abänderungsantrag (Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes) ergibt, in ihrem abändernden Teil aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob ein Leasingvertrag der hier vorliegenden Art trotz vereinbarter Unkündbarkeit als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden kann. Zu dieser Rechtsfrage fehlt, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des OGH; es handelt sich hier um eine Rechtsfrage der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bezeichneten Art.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin versucht hier im wesentlichen darzutun, daß ein Leasingvertrag der hier vorliegenden Art zwar aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden könne, doch müsse bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliege, ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, weil es sonst der Schuldner in der Hand hätte, die vereinbarte Unkündbarkeit durch Vorschützung wichtiger Gründe zu umgehen. Ein solcher wichtiger Grund liege hier nicht vor; im übrigen habe die Klägerin ihr Verhalten, das angeblich zum Vertrauensverlust der Beklagten geführt habe, rechtzeitig aufgeklärt. Selbst wenn man dem Leasingnehmer eine „außerordentliche Kündigung“ zugestehe, müsse man dem Leasingnehmer in einem solchen Fall eine Forderung auf Abgeltung jener Schäden zugestehen, die ihm entstünden, wenn etwa das zurückgestellte Leasingobjekt nicht mehr dem kalkulierten Restwert entspreche oder übermäßig abgenützt worden sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag als sogenanntes mittelbares Finanzierungsleasing zu beurteilen ist. Es handelt sich hier um einen Vertrag eigener Art, der rechtlich Elemente eines Miet- und eines Kaufvertrages enthält, bei dem aber wirtschaftlich nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Leasinggegenstandes im Vordergrund steht; hier geht es wirtschaftlich darum, daß sich der Leasingnehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasingvertrag wählt. Der Leasinggeber hat daher hier mehr oder weniger wirtschaftlich vor allem die Funktion eines Kreditgebers. Die Laufzeit solcher Leasingverträge wird im allgemeinen der sicheren Gesamtnutzungsdauer (der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) des jeweiligen Objektes angepaßt. Der Vertrag ist für den Leasingnehmer meist unkündbar. Dem Leasingnehmer wird oft eine Kaufoption eingeräumt und er übernimmt in aller Regel die volle Sachgefahr (siehe dazu SZ 52/34; SZ 52/71; JBl 1981, 317; JBl 1984, 37 ua.).
Ob auf ein Rechtsverhältnis dieser Art die Regeln eines Dauerschuldverhältnis anzuwenden sind oder ob es gerechtfertigt ist, es nach den Regeln eines Zielschuldverhältnisses zu behandeln, ist nicht nach der mit einem derartigen Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung, sondern nach seinem rechtlichen Inhalt zu beurteilen, der im Einzelfall je nach der getroffenen Parteienvereinbarung durchaus unterschiedlich sein kann; einer eigenem gesetzlichen Regelung würde dieser Vertragstyp in Österreich nicht unterzogen.
Die begriffliche Abgrenzung von Zielschuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen wird in Lehre und Rechtsprechung nach dem Verhältnis von Vertragsdauer und Erfüllung versucht. Sind so lange Leistungen zu erbringen, als das Schuldverhältnis dauert, erlischt also das Rechtsverhältnis nicht mit der Erfüllung, sondern ist es durch Erfüllung so lange fortzusetzen, bis es aus anderen (zeitbezogenen) Gründen erlischt, ist demnach ein Dauerschuldverhältnis gegeben; richtet sich dagegen die Dauer des Rechtsverhältnisses nach den zu erbringenden Leistungen, dauert also das Rechtsverhältnis so lange, als noch Leistungen ausständig sind, liegt demnach ein Zielschuldverhältnis vor. Im ersteren Fall ist nach dem Parteiwillen die zeitliche Begrenzung, im letzteren die sachliche Begrenzung das Primäre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 25 ff; Bydlinski in Klang2 IV/2, 194 f; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 46 zu § 1053; EvBl. 1969/196; SZ 45/111 ua.). Allein derart formale - und auch nicht stets sichere -
Abgrenzungskriterien verdecken, daß das Dauermoment unter Umständen auch bei solchen Schuldverhältnissen eine andere Interessenwertung verlangt, bei denen der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen im vorhinein genau bestimmt ist, die also definitionsgemäß als Zielschuldverhältnisse einzuordnen wären (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 28 zu § 859). Inhaltlich kann daher für die Lösung der Frage, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis den Regeln des Ziel- oder des Dauerschuldverhältnisses zu unterstellen ist, nur entscheidend sein, ob darin das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle spielt, daß die rechtlichen Interessen der Beteiligten die Heranziehung der einen oder der anderen Grundsätze verlangen.
Es läßt sich somit nicht allgemein sagen, daß auf Leasingverträge aller Art, die ja einen durchaus unterschiedlichem Inhalt haben können (siehe dazu Fretz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen in Hämmerle-FS 1972, 97 ff), die Regeln des Ziel- oder des Dauerschuldverhältnisses anzuwenden sind; es kommt hier auf die im Einzelfall getroffenen rechtlichen Vereinbarungen an.
Das im vorliegenden Fall zu beurteilende Vertragsverhältnis der Streitteile ist dadurch charakterisiert, daß die Klägerin verpflichtet war, das in ihrem Eigentum verbleibende Leasingobjekt den Beklagten für die Dauer von 5 Jahren gegen bestimmte monatliche Zahlungen zu überlassen und daß die Beklagten verpflichtet waren, nach Ablauf der Vertragsdauer den PKW der Klägerin im Zustand normaler Abnützung zurückzustellen (Punkt XV und XVI des Vertrages Beilage B), wobei allerdings noch zusätzlich (mündlich) vereinbart wurde, daß der PKW nach Ablauf der Vertragsdauer gegen Bezahlung einer weiteren Monatsmiete in das Eigentum der Beklagten übergehen könnte, wenn diese das wünschten.
Rechtlich gesehen handelt es sich hier um die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer beweglichen Sache auf bestimmte Zeit mit Einräumung einer Kaufoption an die Beklagten nach Ablauf der Vertragszeit. Das den Beklagten eingeräumte Gestaltungsrecht konnte von diesen vertragsgemäß erst nach Ablauf der Vertragszeit von 5 Jahren ausgeübt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war nach den getroffenen Vereinbarungen überhaupt nicht vorhersehbar, ob die Beklagten dieses ihnen eingeräumte Gestaltungsrecht ausüben würden; jedenfalls waren sie dazu nicht verpflichtet. Solange aber die Beklagten die ihnen eingeräumte Option nicht ausnützten und nicht ausnützen konnten, nämlich während der Vertragsdauer von 5 Jahren, stand nach dem Vertragsinhalt ausschließlich die Gebrauchsüberlassung an dem geleasten PKW durch die Klägerin an die Beklagten für bestimmte Zeit gegen Bezahlung der vereinbarten Leasingraten durch die Beklagten an die Klägerin im Vordergrund. Für diese Vertragszeit spielt daher das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle, daß es gerechtfertigt erscheint, das Vertragsverhältnis der Streitteile den Regeln des Dauerschuldverhältnisses zu unterstellen (so im Ergebnis auch Nitsche in ÖJZ 1974, 64 f).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (SZ 45/20; SZ 46/109; SZ 48/77; 6 Ob 763/83 uva.). Selbst die vereinbarte Unkündbarkeit steht der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (SZ 46/109; EvBl. 1982/187; 6 Ob 763/83 ua.). Ein derartiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist (SZ 46/109; SZ 48/77; EvBl. 1980/175; 3 Ob 552/83 ua.). Die begründete Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners begründet den Wegfall des Vertrauensverhältnisses (6 Ob 763/83); in diesem Fall ist auch keine Nachfristsetzung erforderlich (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 7 vor §§ 918 ff). Es ist sicher richtig, daß gerade im Fall eines Kündigungsverzichtes bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (Nitsche in ÖJZ 1974, 65); dies ist aber keine Besonderheit bei der vorzeitigen Auflösung eines Leasingvertrages, sondern ergibt sich aus dem Grundgedanken, daß die Umgehung eines zulässigerweise vereinbarten Kündigungsverzichtes nicht ermöglicht werden darf. Im vorliegenden Fall muß allerdings gerade auf die dem Leasinggeber im Punkt VII des Vertrages Beilage B - insbesondere im Punkt C dieser Vertragsbestimmung - eingeräumten sehr weitgehenden Rechte der Aufrechterhaltung der dem Rechtsverhältnis der Streitteile zugrundeliegenden Vertrauensbasis entscheidende Bedeutung zuerkannt werden.
Hier erweist sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes die vorzeitige Auflösung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages durch die Beklagte als berechtigt.
Wenn zunächst die Klägerin in ihrem Schreiben vom Mai 1980 (Beilage 2) unter Hinweis auf gestiegene Refinanzierungskosten die Zahlung eines weiteren Betrages von S 7.666,46 forderte, war dies durch die Bestimmungen des mit den Beklagten geschlossenen Vertrages in keiner Weise gedeckt. Daß es sich hier um einen bloßen Vorschlag der Klägerin handelte, war aus dem Schreiben durchaus nicht ersichtlich; die Textierung dieses Schreibens war vielmehr geeignet, beim Vertragspartner den Eindruck zu erwecken, es handle sich hier für ihn um eine Verpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag. Im Schreiben der Klägerin vom 3. 7. 1980 (Beilage 4) wurde zwar erklärt, daß es sich bei der erhobenen Nachforderung nur um einen Vorschlag zur Abänderung des geschlossenen Vertrages handle; jedoch bereits im Schreiben der Klägerin vom 12. 5. 1981 (Beilage 5) ist wieder keine Rede davon; auch dieses Schreiben erweckt nach seiner Textierung wieder durchaus den Eindruck, daß es sich bei der Nachforderung des Betrages von S 7.666,46 um eine Verpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag handle. Wenn letztlich im Schreiben der Klägerin vom 17. 5. 1981 (Beilage 15) ausgeführt wird, daß „entgegenkommenderweise“ die Hälfte des geforderten Ergänzungsbetrages storniert worden sei und es werde ersucht, für die Restlaufzeit von 43 Monaten das halbe Ergänzungsentgelt von S 90.- p.M. ab Juli 1981 zusätzlich zur vorgeschriebenen Mietrate zu überweisen, so ist auch dieses Schreiben wieder ganz eindeutig dazu angetan, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, es werde von ihm nichts anderes verlangt als die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Wenn also im Schreiben der Klägerin Beilage 4 ausgeführt wurde, daß sie nur Vorschläge zur Abänderung des bestehenden Vertragsverhältnisses machen wollte, ist daraus nicht zu Gunsten der Klägerin abzuleiten, weil ihr nachfolgendes Verhalten, nämlich die Absendung der Schreiben Beilagen 5 und 15, dieser Erklärung eindeutig widerspricht. Betrachtet man dieses Verhalten der Klägerin in seiner Gesamtheit, dann ist der Wertung des Berufungsgerichtes durchaus zuzustimmen, daß nämlich dieses Verhalten geeignet war, bei den Vertragspartnern den Eindruck zu erwecken, die Klägerin verfolge nur ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die mit ihren Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen. Dieses Verhalten der Klägerin, das sich insgesamt dahin qualifizieren läßt, daß sie bei ihren Geschäftspartnern durch einen längeren Zeitraum im Vertrag nicht begründete Geldforderungen unter Erweckung des Eindruckes, sie sei zur Stellung dieser Forderungen berechtigt, durchzusetzen versucht, widerspricht den im redlichen Geschäftsverkehr zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben in so grober Weise, daß es auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes den Beklagten nicht zugemutet werden konnte das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dabei ist gerade im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, daß nach der Bestimmung des Punktes B VII C des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Klägerin die Möglichkeit hatte, auf jede vermeintliche Vertragsverletzung der Beklagten mit den dort angeführten Maßnahmen, insbesondere mit dem sofortigen Entzug der Benützung des PKW ohne vorherige Befassung der Gerichte zu reagieren. Gerade wegen dieser außerordentlich weitgehenden Rechte und der Klägerin muß dem Fortbestand der Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern besondere Bedeutung zuerkannt werden. Das dargestellte Verhalten der Klägerin war unter diesen Umständen eindeutig geeignet, diese Vertrauensbasis zu zerstören.
Im Sinne der dargestellten Rechtslage waren die Beklagten unter diesen Umständen berechtigt, trotz der vereinbarten Unkündbarkeit ihren Vertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund mit Wirkung ec nunc zur Auflösung zu bringen. Diese Rechtsfolge wurde mit dem Schreiben der Beklagten Beilage 6 mit 31. 7. 1981 herbeigeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllt. Der Vertragsgegenstand wurde bei Auflösung des Vertrages von den Beklagten an die Klägerin zurückgestellt.
Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses kommen bei dieser Sach- und Rechtslage nicht in Betracht.
Mit Recht gelangte das Berufungsgericht unter diesen Umständen zur Abweisung des Klagebegehrens. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
Z57186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00607.840.1122.000Im RIS seit
04.09.1995Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019