RS OGH 1987/9/1 5Ob571/87, 4Ob589/95, 8Ob300/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1987
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Norm

EheG §98

Rechtssatz

Auf die Befürchtung des Eintritts von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 571/87
    Veröff: RdW 1988,9 = ÖBA 1988,498 = ÖA 1988,24
  • 4 Ob 589/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 589/95
    Auch; Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel; ihm sollte - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluß auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatte Ausfallsbürge wird. (T1) Veröff: SZ 68/219
  • 8 Ob 300/01b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 300/01b
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057661

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00571_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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