Norm
EheG §98Rechtssatz
Auf die Befürchtung des Eintritts von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057661Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00571_8700000_001