Norm: EheG §83EheG §87
Rechtssatz: Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehen. Ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 646/80 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §86 Abs2EheG §87
Rechtssatz: Das Gericht kann dem Dritten gegenüber nur die Person des Berechtigten verändern, nicht aber ein bisher noch nicht bestandenes Rechtsverhältnis neu begründen. Entscheidungstexte 1 Ob 715/80 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 715/80 Veröff: JBl 1982,212 6 Ob 808/81 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §87EheG §88
Rechtssatz: Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 715/80 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 715/80 Veröff: JBl 1982,212 7 Ob 706/81 ... mehr lesen...
Die am 13. Mai 1953 zwischen dem 1931 geborenen Antragsgegner und der 1934 geborenen Antragstellerin geschlossene Ehe wurde aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit 14. Juli 1978 rechtskräftig. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 2331 KG. A mit dem Grundstück 1802. Auf diesem von den beiden Eheleuten im Jahr 1964 käuflich erworbenen Grundstück wurde in den Jahren 1968/69 das Einfamil... mehr lesen...
Norm: EheG §86EheG §87
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Anordnung eines Mietverhältnisses im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG ist eine wirksame Ausgestaltung auch durch solche Regelung möglich, die kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen im Fall rechtsgeschäftlicher Vereinbarung unwirksam wären (zB können Endigungsgründe unabhängig von der Bestimmung gesetzlichen Kündigungsschutzes angeordnet werden). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §87
Rechtssatz: Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs 2 EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem... mehr lesen...
Norm: EheG §87
Rechtssatz: Ordnet das Gericht im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Mietverhältnis an einer Wohnung an, dann gelten mangels abweichender Anordnung die Dispositivbestimmungen des ABGB über die Miete, aber darüberhinaus auch alle sondergesetzlichen Bestimmungen, die zur Anwendung kämen, falls das Mietverhältnis nicht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters an... mehr lesen...