Norm
EheG §81Rechtssatz
Das Gericht kann dem Dritten gegenüber nur die Person des Berechtigten verändern, nicht aber ein bisher noch nicht bestandenes Rechtsverhältnis neu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014