Norm
EheG §87Rechtssatz
Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs 2 EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057736Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_007