RS OGH 1980/5/21 6Ob586/80

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Veröffentlicht am 21.05.1980
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Norm

EheG §87

Rechtssatz

Die richterliche Befugnis geht bei den die Ehewohnung betreffenden Anordnungen gegenüber den zulässigen Anordnungen in Ansehung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens in den Fällen des § 87 Abs 2 EheG hinaus. Andererseits ist aber sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Möglichkeiten richterlicher Anordnungen gerade in Ansehung der im besonderen Grad als regelungsbedürftig erachteten Ehewohnung gegenüber sonstigem ehelichen Gebrauchsvermögen einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057736

Dokumentnummer

JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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