Norm
EheG §87Rechtssatz
Ordnet das Gericht im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Mietverhältnis an einer Wohnung an, dann gelten mangels abweichender Anordnung die Dispositivbestimmungen des ABGB über die Miete, aber darüberhinaus auch alle sondergesetzlichen Bestimmungen, die zur Anwendung kämen, falls das Mietverhältnis nicht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters angeordnet, sondern durch Parteienvereinbarung begründet worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057740Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_008