RS OGH 1980/5/21 6Ob586/80, 5Ob736/80, 1Ob286/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1980
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Norm

EheG §87

Rechtssatz

Ordnet das Gericht im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Mietverhältnis an einer Wohnung an, dann gelten mangels abweichender Anordnung die Dispositivbestimmungen des ABGB über die Miete, aber darüberhinaus auch alle sondergesetzlichen Bestimmungen, die zur Anwendung kämen, falls das Mietverhältnis nicht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters angeordnet, sondern durch Parteienvereinbarung begründet worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 586/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 586/80
    Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659
  • 5 Ob 736/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 5 Ob 736/80
    Veröff: JBl 1982,321
  • 1 Ob 286/00s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
    Auch; Beisatz: Dem begünstigten Ehegatten soll auch gegenüber künftigen Erwerbern der Liegenschaft - also gegebenenfalls auch dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber - der Kündigungsschutz des MRG zugute kommen. (T1); Veröff: SZ 74/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057740

Dokumentnummer

JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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