Norm
EheG §86Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Anordnung eines Mietverhältnisses im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG ist eine wirksame Ausgestaltung auch durch solche Regelung möglich, die kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen im Fall rechtsgeschäftlicher Vereinbarung unwirksam wären (zB können Endigungsgründe unabhängig von der Bestimmung gesetzlichen Kündigungsschutzes angeordnet werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057649Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_005