Norm
EheG §81Rechtssatz
Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021