Norm: EheG §55a Abs2EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Bei Wegfall einer Unterhaltsvereinbarung steht dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zu (analoge Anwendung des § 69 Abs 3 EheG; im Anschluss an SZ 58/192 = EFSlg 48883 = JBl 1986,778 mit zustimmender Besprechung von Hoyer). Entscheidungstexte 9 Ob 1504/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 Ob 1504/95 ... mehr lesen...
Begründung: In dem über die Klage der Frau auf Scheidung ihrer am 9.April 1966 mit dem Beklagten geschlossenen Ehe eingeleiteten Rechtsstreit zu AZ 2 Cg 520/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt begehrten beide Teile am 1.Feber 1984 gemeinsam die Scheidung nach § 55a Abs 1 EheG. Sie schlossen vor Gericht einen Vergleich über die Scheidungsfolgen: Der Mann verpflichtete sich ua. unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens von durchschnittlich S 11.600,- zur Leistung des monatlichen... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. Oktober 1949 zwischen der Klägerin und Dkfm. Peter R*** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1971, 23 Cg 97/71, gemäß § 49 EheG aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Anläßlich der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen, der auch den von Dkfm. Peter R*** an seine geschiedene Frau zu leistenden Unterhalt festlegte. Dieser Vergleich wurde nach der Scheidung durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 30. Jänner 1947 geborene Karl R*** und die am 23. April 1954 geborene Helena R***, geborene D***, haben am 26. September 1975 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die beiderseits erste Ehe geschlossen. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Der Ehe entstammen keine Kinder. Karl R*** begehrte mit der am 1. September 1986 erhobenen Klage die Scheidung der Ehe gemäß § 51 EheG, w... mehr lesen...
Norm: EheG §54EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Kann im Fall der Scheidung Unterhalt nach Billigkeit im Sinne des § 69 Abs 3 EheG zugesprochen werden, begründet eine solche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs keine Härte im Sinne des § 54 EheG. Entscheidungstexte 5 Ob 528/88 Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 528/88 4 Ob 176/04t Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 10. Juli 1928 geborene Klägerin und der am 19. August 1920 geborene Beklagte haben am 22. November 1975 vor dem Standesamt Dresden/West die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Mai 1983, GZ 28 Cg 53/80-97, geschieden. Beide Ehegatten wurden für schuldig erklärt. Ein Ausspruch, daß das Verschulden eines Teiles überwiegt, erfolgte nicht. Die Berufungen und die Revisionen beider Teile gegen diese Entscheidung ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Feber 1979 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Im Vergleich vom selben Tag hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin bis einschließlich Juli 1985 einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu zahlen. Mit der am 28. Oktober 1985 eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.500... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Da eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht anders zu werten ist, als eine Scheidung auf Grund von Klage und Widerklage im Sinne des § 55 Abs 3 EheG, steht der Klägerin in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zu. Entscheidungstexte 5 Ob 604/84 Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 604/8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Beklagte österreichischer Staatsbürgerschaft haben am 16. 4. 1962 vor dem Standesamt Wien Penzing die im Familienbuch Eintrag Nr ***** beurkundete Ehe geschlossen. Ihrer Ehe entstammt eine Tochter. Am 17. 8. 1981 überreichte die Frau durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt die auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes gerichtete Klage 30 Cg 256/81-1 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Zu Beginn der Verhandlungstags... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach § 55 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des § 69 Abs 3 EheG heranzuziehen ist. ... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs3
Rechtssatz: Wird ein Scheidungsfolgenvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten, so kann dennoch danach nicht ein nach § 69 Abs 3 EheG zu beurteilender und zu bemessender Unterhalt an einen der Ehegatten gewährt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 532/85 Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 532/85 Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §143 Abs2EheG §68EheG §69 Abs3EheG §71
Rechtssatz: Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §143 Abs2EheG §68EheG §69 Abs3EheG §71
Rechtssatz: Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhaltszahlungen ihrer ehelichen Kinder bestreiten. Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der sieben ehelichen Kinder der Streitteile ab, weil... mehr lesen...
Norm: EheG §68EheG §69 Abs3EheG §71
Rechtssatz: Zur Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach dem § 68 EheG im Gegensatz zu § 71 EheG. Entscheidungstexte 1 Ob 417/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 1 Ob 417/49 Veröff: SZ 22/140 3 Ob 1/70 Entscheidungstext OGH 14.01.1970 3 Ob 1/70 ... mehr lesen...