Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Da eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht anders zu werten ist, als eine Scheidung auf Grund von Klage und Widerklage im Sinne des § 55 Abs 3 EheG, steht der Klägerin in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014