RS OGH 1949/11/23 1Ob417/49, 3Ob1/70, 8Ob570/93, 6Ob9/01v, 6Ob131/01k, 1Ob190/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1949
beobachten
merken

Norm

EheG §68
EheG §69 Abs3
EheG §71

Rechtssatz

Zur Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach dem § 68 EheG im Gegensatz zu § 71 EheG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 417/49
    Entscheidungstext OGH 23.11.1949 1 Ob 417/49
    Veröff: SZ 22/140
  • 3 Ob 1/70
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 3 Ob 1/70
  • 8 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 570/93
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)
  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
    Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T2)
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    Beis wie T2; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057450

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten