Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T2)
Beis wie T2; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154