Norm
ABGB §143 Abs2Rechtssatz
Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020