Norm
ABGB §143 Abs2Rechtssatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des § 68 EheG im Range nach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020