RS OGH 1981/10/7 3Ob562/81, 6Ob551/86, 3Ob603/86, 5Ob620/88, 8Ob570/93, 6Ob9/01v, 8Ob63/02a, 6Ob242/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

ABGB §143 Abs2
EheG §68
EheG §69 Abs3
EheG §71

Rechtssatz

Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des § 68 EheG im Range nach.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 562/81
    Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660
  • 6 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 6 Ob 551/86
    Auch; nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt"). (T1) Beisatz: Obgleich das Gesetz den Anspruch auf Unterhalt nicht unmittelbar gibt, ist auch der abgeschwächte Anspruch des § 68 EheG ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht. (T2)
  • 3 Ob 603/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 603/86
    nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. (T3) Veröff: SZ 60/71 = EFSlg XXIV/4
  • 5 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 620/88
    Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg XXV/2 = NZ 1989,99
  • 8 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 570/93
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T4)
  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T5)
  • 8 Ob 63/02a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 63/02a
    Vgl
  • 6 Ob 242/10x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 242/10x
    Vgl; nur T3; Beisatz: Der Anspruch nach § 68 EheG muss (zumindest tendenziell) geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs 3, § 69a Abs 2 EheG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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