RS OGH 1985/11/26 5Ob604/84, 3Ob550/90, 1Ob2131/96f

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

EheG §55a Abs2
EheG §69 Abs3

Rechtssatz

Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach § 55 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des § 69 Abs 3 EheG heranzuziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057210

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0050OB00604_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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