Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach § 55 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des § 69 Abs 3 EheG heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057210Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00604_8400000_002