Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Wird ein Scheidungsfolgenvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten, so kann dennoch danach nicht ein nach § 69 Abs 3 EheG zu beurteilender und zu bemessender Unterhalt an einen der Ehegatten gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057342Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_006