1 Der Revisionswerber ist praktischer Arzt mit der Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke. Im Jahr 2009 errichtete er ein Gebäude, das im Erdgeschoß Ordination sowie Apotheke und im Obergeschoß "Dienstzimmer" sowie Wohnräume umfasste. 2 Im Zuge einer im Jahr 2011 abgeschlossenen Außenprüfung erkannte das Finanzamt die vom Revisionswerber vorgenommene Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen nicht an; es seien lediglich 60,62 % der Flächen unternehmerisch genutzt... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte in den Streitjahren 1996 bis 1998 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Physiotherapeutin und Vortragende sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund eines Handels mit medizinisch-technischen Geräten. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 sowohl unecht steuerfreie Umsätze als Physiotherapeutin als auch steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung der Praxisräumlichkeiten ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs4;UStG 1994 §12 Abs5;
Rechtssatz: Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhanges der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen (vgl. mit Hinweise... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art19;UStG 1994 §12 Abs4;UStG 1994 §12 Abs5;UStG 1994 §4 Abs1;UStG 1994 §4 Abs10;
Rechtssatz: Dass bei der Zuordnung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen von Beträgen ohne Umsatzsteuer auszugehen ist, ergibt sich schon aus systematischen Gründen. Wie den B... mehr lesen...
Im Beschwerdefall geht es um die Beurteilung der steuerrechtlichen Konsequenzen aus der Umsetzung von Rechtsgeschäften, die der u.a. auch auf dem Gebiete der Vermittlung von Beteiligungen aktive Geschäftsmann XY zwischen einzelnen Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe hatte abschließen lassen. Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 1991 gegründet und ermittelt ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1972 §12 Abs3 Z2;UStG 1972 §12 Abs4;UStG 1972 §12 Abs5;
Rechtssatz: Für die "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese sonstige Leistung des Rechnung ausstellenden Unternehmers zur Aus... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsmakler (Provisionserlöse 1990: 1,039.024 S; 1991: 992.815 S, 1992: 1,184.675 S) und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Erlöse aus Schadensregulierungen 1990: 69.485 S, 1991: 88.147 S, 1992: 55.055 S). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Vorsteuern (1990: 18.684 S, 1991: 25.218 S, 1992: 19.904 S) zur Hälfte den umsatzsteuerbefreiten Erlösen als Versicherungsmakler und zur H... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs3;UStG 1972 §12 Abs4;UStG 1972 §12 Abs5 Z1;
Rechtssatz: Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Zuordnung von Vorsteuern zu bestimmten Umsätzen können sich auch aus den Grundsätzen der Kostenrechnung ergeben. Wenngleich dem Steuerpflichtigen die Wahl der ihm für sein Unternehmen am zweckmäßigsten erscheinenden Aufteilungsmethode ebenso freigestellt ist wie ein A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1972 §12 Abs3;UStG 1972 §12 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/15/0087 E 6. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Nach § 12 Abs 4 UStG 1972 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh sie sind darnach aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsät... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Pächterin einer Tabaktrafik. Der Pachtschilling (in Höhe von jährlich rd S 550.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer) beträgt 5 % der Pachtbemessungsgrundlage, welche umsatzbezogen wie folgt ermittelt wird: Vom Umsatz aus dem Stempelmarken-, Briefmarken-, Fahrschein- und Parkscheinverkauf beträgt die Pachtbemessungsgrundlage 0 %. Vom Umsatz aus dem Verkauf von Brieflosen, Lotto und Toto sowie aus dem Verkauf von Rubbellosen beträgt die Pachtbemessungsgrundlage 50 %.... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs3;UStG 1972 §12 Abs4;UStG 1972 §12 Abs5;UStG 1972 §3 Abs9;
Rechtssatz: Aus § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 iVm § 12 Abs 3 bis Abs 5 legcit ergibt sich, daß hinsichtlich der "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer darauf abzustellen ist, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1972 §12 Abs3;UStG 1972 §12 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 12 Abs 4 UStG 1972 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh sie sind darnach aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz o... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs4;UStG 1972 §12 Abs5;
Rechtssatz: Dem Unternehmer steht zwar die Wahl der Rechnungsmethode der Aufteilung zu, jedoch muß er sich dabei einer der im Gesetz vorgesehenen Methode bedienen. Die Aufteilung der Vorsteuern nach der Wertschöpfung findet im Gesetz keine Grundlage. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs1;UStG 1972 §12 Abs4;UStG 1972 §12 Abs5;
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor, ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, im Schätzungsweg eine am Umsatzverhältnis orientierte Aufteilung in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Wie bei jeder Schätzung muß jedoch auch hier ... mehr lesen...