RS Vwgh 1999/12/16 96/15/0116

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0087 E 6. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 12 Abs 4 UStG 1972 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh sie sind darnach aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Die Vorsteuerbeträge sind bei dieser Methode ausschließlich nach den Grundsätzen einer sachgerechten Zuordnung zu den Umsätzen, zu denen sie wirtschaftlich gehören, aufzuteilen. Grundsätzlich ist jede im Gesetz vorgesehene Methode zulässig, die im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150116.X02

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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