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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0087 E 6. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 12 Abs 4 UStG 1972 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh sie sind darnach aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Die Vorsteuerbeträge sind bei dieser Methode ausschließlich nach den Grundsätzen einer sachgerechten Zuordnung zu den Umsätzen, zu denen sie wirtschaftlich gehören, aufzuteilen. Grundsätzlich ist jede im Gesetz vorgesehene Methode zulässig, die im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150116.X02Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010