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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Für die "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese sonstige Leistung des Rechnung ausstellenden Unternehmers zur Ausführung steuerfreier oder unecht steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt (Hinweis E 3. Juli 1996, 96/13/0057). Die Vorsteuern sind so aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen sind. Wenngleich dem Steuerpflichtigen die Wahl der ihm für sein Unternehmen am zweckmäßigsten erscheinenden Aufteilungsmethode freigestellt ist, ist doch mangels ausreichender Anhaltspunkte zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit diese Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 5 Z. 1 UStG 1972 vorzunehmen (Hinweis E 16. Dezember 1999, 96/15/0116, mit weiterem Nachweis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130176.X04Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009