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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art19;Rechtssatz
Dass bei der Zuordnung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen von Beträgen ohne Umsatzsteuer auszugehen ist, ergibt sich schon aus systematischen Gründen. Wie den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 10 UStG 1994 zu entnehmen ist, verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Umsatzes als Entgelt, das die Umsatzsteuer noch nicht enthält (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, 98/14/0057). Zu verweisen ist im Übrigen auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Bestimmungen des § 12 Abs. 4 und 5 UStG 1994 in Art. 19 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, in dessen Abs. 1 ausdrücklich von Nettoumsätzen als Ausgangspunkt für die Berechnung des (anteiligen) Vorsteuerabzugs die Rede ist ("...Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer ...").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X08Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013