Der Beschwerdeführer leistete als Vizeleutnant außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Z. 7 des Wehrgesetzes beim österreichischen UN-Bataillon in Zypern; er stand nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund. Das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) ist auf ihn gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit dem Auslandseinsatzgesetz anzuwenden. Mit schriftlichem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten beim österreichischen UN-Bataillon "AUSCON/UNFICYP" vom 15. September 19... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;ADV §3 Abs7;
Rechtssatz: Die in § 3 Abs 1 Satz 2 ADV umschriebene Verhaltensweise (Beeinträchtigung des Ansehens des Bundesheeres) kommt auch für den Soldaten "außer Dienst" in Betracht, fehlt doch der sonst in § 3 ADV mehrfach einschränkend verwendete Begriff "im Dienst" (vgl § 3 Abs 3 und Abs 5 sowie Abs 7 ADV). Dazu kommt, daß zwischen § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz... mehr lesen...
Index: 12/03 Entsendung ins Ausland40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;AuslEG 1965 §4;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Homosexuelle Handlungen eines Soldaten bei einem Auslandseinsatz nach dem AuslEG 1965 gegenüber einem Soldaten einer Konfliktspartei sind § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV zu unterstellen. Eine gleichzeitige Bestrafung nach § 3 Abs 7 ADV scheide... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;StGB §5 Abs1;
Rechtssatz: Entscheidend für die Beurteilung des Vorsatzes ist bei der rechtlichen Wertung homosexueller Handlungen eines Soldaten nach § 3 Abs 1 zweiter Satz ADV nicht der Wille zu einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, sondern ob der Soldat die Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung dur... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;ADV §3 Abs7;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;MRK Art8;
Rechtssatz: Bei Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Soldaten den erforderlichen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies deshalb, weil der Soldat auch Träger von Grundrechten ist, die sein Privatleben schützen. Auf seine Funktion als... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;ADV §3 Abs7;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein außerdienstliches Verhalten stellt nur dann eine Dienstpflichtverletzung (sei es nach § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand oder § 3 Abs 7 ADV) dar, wenn dadurch Rückwirkungen auf den Dienst (beim Ansehensverlust in bezug auf die Wertschätzung der Tätigkeit und die damit für den Dienst/die Aufgabenerfüllung verbundenen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs1;ADV §3 Abs7;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §6 Abs1;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: § 3 Abs 7 ADV stellt den "Grundtatbestand", § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV stellt den spezielleren Tatbestand dar, bei dessen Erfüllung eine gleichzeitige Bestrafung nach § 3 Abs 7 ADV ausscheidet. Während nämlich der Tatbestand nach § 3 Abs 7 ADV den Sch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Soldat im Sinn des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294 in der Fassung des Art. III Z. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342. Seine Dienststelle ist die X-Kompanie des Kommandobataillons, bei der er auf dem Arbeitsplatz "Wirtschaftsunteroffizier/Verpflegung" diensteingeteilt ist. Mit Bescheid des Kommandanten der X-Kompanie de... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §1;ADV §3 Abs1;BDG 1979 §36;BDG 1979 §43 Abs1;HDG 1985 §2 Abs1 Z1 idF 1988/342;WehrG 1990 §1 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw individuelle Weisungen. European Case Law Iden... mehr lesen...