Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
ADV §3 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des Vorsatzes ist bei der rechtlichen Wertung homosexueller Handlungen eines Soldaten nach § 3 Abs 1 zweiter Satz ADV nicht der Wille zu einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, sondern ob der Soldat die Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung durch seine Tathandlung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X08Im RIS seit
20.11.2000