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19/05 MenschenrechteNorm
ADV §3 Abs1;Rechtssatz
Bei Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Soldaten den erforderlichen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies deshalb, weil der Soldat auch Träger von Grundrechten ist, die sein Privatleben schützen. Auf seine Funktion als Soldat iVm (materiellen) Gesetzesvorbehalten gestützte und gerechtfertigte Grundrechtseingriffe dürfen im Zweifel nicht dahin ausgelegt werden, daß überhaupt kein Freiraum für den Soldaten in seiner Freizeit bestehen bleibt (Hinweis E 23.9.1993, 92/09/0297, 24.2.1995, 93/09/0418).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X04Im RIS seit
20.11.2000