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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §3 Abs1;Rechtssatz
Die in § 3 Abs 1 Satz 2 ADV umschriebene Verhaltensweise (Beeinträchtigung des Ansehens des Bundesheeres) kommt auch für den Soldaten "außer Dienst" in Betracht, fehlt doch der sonst in § 3 ADV mehrfach einschränkend verwendete Begriff "im Dienst" (vgl § 3 Abs 3 und Abs 5 sowie Abs 7 ADV). Dazu kommt, daß zwischen § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 ADV ein innerer Zusammenhang besteht. § 3 Abs 1 Satz 1 ADV bezieht sich zweifellos auch insoweit auf den sich "außer Dienst" befindlichen Soldaten, als dieser seiner Pflicht zu JEDERZEITIGER Diensterfüllung in diesem Fall bei entsprechendem Anlaß dadurch nachzukommen hat, daß er alles nach der jeweiligen Situation Zumutbare zu unternehmen hat, um das Wiederaufnehmen seiner dienstlichen Verwendung sicherzustellen (zB Kontaktaufnahme mit der eigenen Einheit; Melden bei der nächsten militärischen Dienststelle usw). Lege non distinguente umfaßt daher § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand ADV auch das außerdienstliche Verhalten des Soldaten. Unmißverständlich stellt aber auch § 3 Abs 7 ADV auf ein äußeres Verhalten des Soldaten - ua auch außer Dienst - ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X01Im RIS seit
20.11.2000