RS Vwgh 1996/12/10 93/09/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §3 Abs1;
ADV §3 Abs7;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein außerdienstliches Verhalten stellt nur dann eine Dienstpflichtverletzung (sei es nach § 3 Abs 1 Satz 2 erster Tatbestand oder § 3 Abs 7 ADV) dar, wenn dadurch Rückwirkungen auf den Dienst (beim Ansehensverlust in bezug auf die Wertschätzung der Tätigkeit und die damit für den Dienst/die Aufgabenerfüllung verbundenen Auswirkungen) entstehen. Der Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten des Soldaten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine Aufgaben - das sind jene konkret ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Soldaten zukommen - nicht in einer Weise erfüllen, zu der er nach den einschlägigen Bestimmungen verpflichtet ist. Dabei ist von einer (typischen) Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Soldaten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des für die Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit außerdienstlichen Verhaltens notwendigen Dienstbezuges in der Regel keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090070.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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