Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 31.03.2008, GZ: 11.1-1/2008, wurde A P seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (bis einschließlich 29.05.2008), entzogen. Gleichzeitig wurde A P für dieselbe Zeit das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fall nach § 26 Abs 1 Z 2 FSG mit einer Mindestentziehungszeit von drei Monaten liegt vor, wenn ein Bus mit einem Atemalkoholwert von 0,59 mg/l gelenkt und dabei ein Verkehrsunfall insofern verschuldet wurde, als der Lenker bei der Fahrzeugabstellung wegen kalter Temperaturen auf das Anziehen der Handbremse verzichtete. Daraufhin rollte der Bus zurück und drückte den Beifahrer beim Ausladen seiner Schier gegen ein weiteres Fahrzeug (Rippenprellung). So ist ein Verkehrsunfall... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wertung einer Alkofahrt mit Verkehrsunfall bedarf der spezifischen Beurteilung der fallbezogenen Hintergründe und der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und nicht bloß der Platzierung von Stehsätzen ohne Bezug zur Person. Entzugsdauer darf nicht mit strafrechtlichen Argumenten begründet werden. mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.11.2004, Zahl VA-F-481/2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschieben... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 7.7.2004 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 FSG, BGBl Nr 120/1997 und § 57 AVG die am 14.03.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Imst erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 157/85 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten mangels Verkehrszulässigkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG, gerechnet ab dem 25.03.2003 (dem Tag der vorläufigen Abnahme durch die Exekutive), entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten ist angemessen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nicht nur eine der Alternativen des § 66 Abs 1 zweiter Satz FSG vorliegt, sondern der Berufungswerber sowohl den Tatbestand der Ziffer 2 als auch den der Ziffer 3 erfüllt hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bei der hier maßgeblichen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO nicht nur lediglich einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern bei diesem Verkehrs... mehr lesen...
Rechtssatz: § 26 Abs 1 Z 2 FSG normiert, dass die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen hat, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen wird und der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf Grund der Akten sowie der Verantwortung des Berufungswerbers davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers am gegens... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 26.09.2002 entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu mache... mehr lesen...