TE UVS Tirol 2005/11/07 2005/13/0003-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. H., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.11.2004, Zahl VA-F-481/2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.11.2004, Zahl VA-F-481/2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 22.10.2004 um 02.50 Uhr in München, Liebigstraße in östliche Richtung das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe er einen Wert von 0,59 mg/l aufgewiesen.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im wesentlichen vor, dass ihm der Führerschein anlässlich der in Deutschland durchgeführten Amtshandlung vom 22.10.2004 abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden sei. Daraus folge, dass auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 29 Abs 4 FSG die vierwöchige Dauer des Entzuges bereits am 22.11.2004 abgelaufen sei und daher zum einen der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben und zum anderen ihm der Führerschein unverzüglich wieder auszufolgen sei. Weiters ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, welcher Alkomat bei seiner Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von den deutschen Beamten verwendet worden sei. Die Berufungsbehörde möge auf Grund des Umstandes, dass ihm in erster Instanz keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, mitteilen, welcher Alkomat verwendet worden sei und ob es sich hiebei um ein Gerät handle, welches insbesondere den österreichischen Anforderungen entspreche. Des weiteren möge der entsprechende Eichschein eingeholt werden und werde bis zur Vorlage des Eichscheines ausdrücklich bestritten, dass der Alkomat geeicht gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen nicht dem Gesetz entsprechend erlassen worden, da das Gesetz eine einmonatige Entzugsfrist nicht vorsehe. Vielmehr normiere § 26 Abs 1 FSG, dass im Falle einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs 1b StVO die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen und nicht für einen Monat zu entziehen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grunde zu beheben. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Weiters wurde Einsicht genommen in das Verhandlungsprotokoll sowie in den Busgeldbescheid des Amtsgerichtes München, Zahl D-8511-015180-04/2.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 22.10.2004 um 02.50 Uhr in München, Liebigstraße 8 a, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wies der Berufungswerber eine Wert von 0,59 mg/l auf. Die Blutuntersuchung ergab einen BAK-Mittelwert von 0,95 Promille.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber mittels Busgeldbescheid des Amtsgerichtes München vom 27.1.2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- verhängt sowie ein Fahrverbot auf die Dauer von einem Monat angeordnet (Beweis Busgeldbescheid vom 27.1.2005, Zahl D-8511-015180-04/2). Betreffend dieses Busgeldbescheides ist zwischenzeitlich Rechtskraft eingetreten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

 

Der Berufungswerber wurde ? wie festgestellt ? am 27.1.2005 vor dem Amtsgericht München wegen der Verwaltungsübertretung, Lenken in alkoholisiertem Zustand, rechtskräftig bestraft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.4.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies bei einer Übertretung beim Lenken in alkoholisiertem Zustand der Fall ist. Das dem Berufungswerber mittels Busgeldbescheides des Amtsgerichtes München vom 27.1.2005 zur Last gelegte Verhalten entspricht in Österreich der Bestimmung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Berufungswerbers im Busgeldverfahren vor dem Amtsgericht München, Zahl D-8511-015180-04/2, für die Berufungsbehördung Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen mit einem Monat festzusetzen hat.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ? wie dem eingeholten Busgeldbescheid des Amtsgerichtes München zu entnehmen ist ? ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der von den Beamten durchgeführte Alkomattest brachte ein Ergebnis von 0,59 mg/l, die Blutuntersuchung einen Blutalkoholgehalt von 0,95 Promille.

 

Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentration-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt.

 

Beim gegenständlichen Entzug des Berufungswerbers handelt es sich um seinen ersten.

 

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der von der Erstbehörde ausgemessenen Entzugsdauer von einem Monat um die Mindestentzugsdauer.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Berufungswerbers abgelehnt.

Schlagworte
Das, dem Berufungswerber, mittels, Busgeldbescheides, des Amtsgerichtes, München, vom, 27.1.2005, zur Last gelegte, Verhalten, entspricht, in Österreich, der Bestimmung, des § 5 Abs 1, iVm, § 99 Abs 1b StVO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten