§ 26 Abs 1 Z 2 FSG normiert, dass die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen hat, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen wird und der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf Grund der Akten sowie der Verantwortung des Berufungswerbers davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers am gegenständlichen Verkehrsunfall nicht vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen war, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die gegen den Berufungswerber wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles eingebrachte Anzeige zurückgelegt hat. Dementsprechend ist die Herabsetzung der Führerscheinentzugszeit von sechs Monate auf ein Monat gerechtfertigt. (Berufung teilweise Folge gegeben)