Ein Fall nach § 26 Abs 1 Z 2 FSG mit einer Mindestentziehungszeit von drei Monaten liegt vor, wenn ein Bus mit einem Atemalkoholwert von 0,59 mg/l gelenkt und dabei ein Verkehrsunfall insofern verschuldet wurde, als der Lenker bei der Fahrzeugabstellung wegen kalter Temperaturen auf das Anziehen der Handbremse verzichtete. Daraufhin rollte der Bus zurück und drückte den Beifahrer beim Ausladen seiner Schier gegen ein weiteres Fahrzeug (Rippenprellung). So ist ein Verkehrsunfall als verschuldeter und noch mit einem alkoholisierten Lenken in Zusammenhang stehend anzusehen, wenn der alkoholisierte Lenker das Fahrzeug nach dem Abstellen nicht richtig absichert und dadurch bei dessen Entladung eine Personenverletzung herbeigeführt. Hiebei ist irrelevant, ob der Lenker zum Unfallzeitpunkt noch am Steuer saß und der Motor noch gelaufen war oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass kein bloßer Sachschaden, sondern ein (voraussehbarer) Personenschaden entstand, war eine über der Mindestentziehungszeit gelegene Entzugsdauer von vier Monaten angemessen.