Die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monaten ist angemessen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nicht nur eine der Alternativen des § 66 Abs 1 zweiter Satz FSG vorliegt, sondern der Berufungswerber sowohl den Tatbestand der Ziffer 2 als auch den der Ziffer 3 erfüllt hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bei der hier maßgeblichen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO nicht nur lediglich einen Verkehrsunfall verschuldet hat, sondern bei diesem Verkehrsunfall auch noch eine Person schwer verletzt wurde.