Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des A P, wohnhaft in B M, T 81, vertreten durch T und O, Rechtsanwälte GmbH in W, S 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 31.03.2008, GZ: 11.1-1/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, neu festgesetzt wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 31.03.2008, GZ: 11.1-1/2008, wurde A P seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (bis einschließlich 29.05.2008), entzogen. Gleichzeitig wurde A P für dieselbe Zeit das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten. Schließlich wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung ausgeschlossen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand (Alkoholisierungsgrad unter 1,2 Promille Blutalkoholgehalt bzw unter 0,60 mg/l Atemalkohol) ein Kraftfahrzeug gelenkt und auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht hätte. In der von der Erstbehörde gemäß § 7 Abs 4 FSG vorgenommenen Wertung zur Ermittlung der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ist von einer Mindestentzugszeit von drei Monaten auszugehen, wobei diese Zeit bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall habe der Berufungswerber aber einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und sei daher nach Ansicht der Erstbehörde eine längere Entzugsdauer auszusprechen gewesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der A P durch seine Rechtsvertreter zusammenfassend ausführt, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Fahrzeug gelenkt, noch in Betrieb genommen gehabt hätte. Der Berufungswerber habe zudem auch keinen Verkehrsunfall auf dieser Fahrt verursacht und habe die Behörde daher eine unrichtige Subsumierung des Sachverhalts unter § 26 Abs 1 Z 2 FSG vorgenommen. Ein Fahrzeug gelte der herrschenden Rechtsprechung zufolge dann als in Betrieb genommen, wenn eine Handlung gesetzt worden ist, die auf die Ingangsetzung des Fahrzeuges und auf den sich daran anschließenden Betrieb gerichtet sei. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sei das Fahrzeug abgestellt und der Motor nicht in Betrieb gewesen. Es sei daher die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer eines Monats zu entziehen gewesen, da der Berufungswerber auf seiner Alkoholfahrt keinen Unfall verursacht hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Berufungswerber einvernommen wurde, von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Der Berufungswerber ist bei einer Schiliftanlage in B M als Haustechniker beschäftigt und hatte damals am 29.12.2007 den ganzen Tag gearbeitet. Nach Arbeitsschluss brachte er seinen Freund A S nach Hause und musste mit dem Firmenbus rückwärts in die Hauseinfahrt des A S hineinreversieren. Der Berufungswerber stellte den Motor ab, legte einen Gang ein, verzichtete jedoch auf das Anziehen der Handbremse, da er mit dieser bei den damals herrschenden kalten Temperaturen immer wieder Probleme hatte. In weiterer Folge half der Berufungswerber A S beim Ausladen dessen Schier, als das Fahrzeug ins Rollen kam und schließlich A S zwischen einem weiteren Fahrzeug und dem Firmenbus einklemmte. S erlitt eine leichte Rippenprellung und musste sich eineinhalb Tage in Spitalpflege begeben. Der Berufungswerber verständigte selbst die Polizei und wurde schließlich bei ihm ein Alkotest durchgeführt, der eine relevante Alkoholisierung von 0,59 mg/l Atemluftalkohol ergab. Dem Berufungswerber wurde noch vor Ort der Führerschein entzogen. Für diese vom Berufungswerber gesetzte Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO wurde A P von der Politischen Expositur Bad Aussee rechtskräftig bestraft. Auf Grund der Bindung an dieses rechtskräftige Straferkenntnis hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Weise begangen hat. Es ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen. Gemäß § 26 Abs 1 FSG ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Begehung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall die Mindestentziehungszeit mit drei Monaten festgelegt. Die belangte Behörde hat, da es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelte, die Entziehungszeit mit fünf Monaten festgelegt. Der Berufungswerber bekämpft die Subsumierung seines damaligen Verhaltens unter § 26 Abs 1 Z 2 FSG (der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat). Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls das Kraftfahrzeug weder gelenkt, noch in Betrieb genommen hatte und unter dem Lenken nur die aktive Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtungen zu verstehen sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Berufungswerber nicht einmal im Fahrzeug gewesen, sodass eine aktive Betätigung der für das Fahren vorgesehenen Einrichtungen für diesen nicht möglich war. Diese Tatsache kann dem Berufungswerber nicht zum Vorteil gereichen, denn § 26 Abs 1 Z 2 FSG spricht lediglich davon, dass die Mindestentziehungszeit von drei Monaten dann anzuwenden ist, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Tatsache ist, dass der Berufungswerber für den Verkehrsunfall in jedem Fall verantwortlich war, hat er doch das Fahrzeug, das er unbestrittenermaßen alkoholisiert lenkte, nach Abstellen nicht richtig abgesichert und dadurch die Verletzung des A S indirekt verursacht. Es ist in diesem Zusammenhang völlig irrelevant, ob der Berufungswerber nun zum Unfallzeitpunkt selbst am Steuer saß und ob der Motor gelaufen ist oder nicht. Die Kausalität des Unfallgeschehens ist evident und ist dem Berufungswerber die Verletzung des S als Lenker des Unfallfahrzeuges zuzurechnen. Daran können auch Urteile diverser Gerichte nichts ändern, die vom Berufungswerber zitiert werden, haben sie doch für das gegenständliche Entziehungsverfahren keinerlei Relevanz. Gemäß § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der bestimmten Tatsachen nach Abs 3 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im vorliegenden Fall steht die Berufungsbehörde auf dem Standpunkt, dass mit einer Entziehungszeit von vier Monaten das Auslangen zu finden ist. Es lag zwar tatsächlich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vor, der Verunfallte A S war jedoch lediglich leicht verletzt und hat das fahrlässige Verhalten des Berufungswerbers insofern keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen. Nichts desto trotz erscheint die neu ausgemessene Entziehungsdauer von vier Monaten im Hinblick auf die Abgrenzung zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im vorliegenden Fall angemessen.