Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges am 12. Dezember 1998 um 14.50 Uhr dieses Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit einem von einem "nicht EWR-Staat" ausgestellten Führerschein gelenkt, obwohl sie im Bundesgebiet ihren "ordentlichen Wohnsitz" habe und seit dessen Begründung: mehr als 6 Monate verstrich... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §23 Abs1;FSG 1997 §37 Abs1;HauptwohnsitzG 1994 Art8 Z1;MeldeG 1991 §1 Abs6 idF 1994/505;MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
Rechtssatz: Zwar ist auf Grund einer polizeilichen Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächlich den Hauptwohnsitz der sie betreffenden Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde er... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit dessen Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1999 zwischen 17.15 und 17.20 Uhr eine dem Kennzeichen nach bestimmte Zugmaschine auf einem Teilstück der O-Straße (Privatstraße, welche beim Haus O-Straße 15 abzweigt) in H gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (der Alkoholgehalt der Atemluft habe 1,07 mg/l betragen). Er habe dadurch... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, er habe am 28. Juli 1998 um 7.55 Uhr in Linz in einem näher umschriebenen Bereich einen dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, 1. am 29. März 1998 vor 24.00 Uhr ein näher bezeichnetes Fahrzeug nach einem näher bezeichneten Ort in Wien gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer dafür geltenden Lenkerberechtigung zu sein und 4. am 30. März 1998 um 0.30 Uhr dieses näher bezeichnete Kraftfahrzeug in Wien, S-Straße 53 bis S-Straße 40 gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer dafür gültig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: AVG §45 Abs2;FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §37 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999020217.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: AVG §57 Abs2;FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §24 Abs1;FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Da gemäß § 57 Abs 2 AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügte der Kraftfahrzeuglenker im Zeitpunkt seiner Betretung über keine von der Behörde... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. März 1998 gegen 17.10 Uhr im Stadtgebiet von S. auf der W.-Straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Fahrtrichtung L. bis zu einem näher bezeichneten Haus gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz verstoße... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999020218.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach "§ 1(3) iVm § 37(4) Ziffer 1. Führerscheingesetz iVm § 11 Verwaltungsstrafgesetz" mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) und einer Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen bestraft, "weil er am 09.11.1997 um 16.27 den Kraftwagen mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Wals in der Unterfeldstraße Richtung Wals auf Höhe Kreuzung ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach "§ 1(3) iVm § 37(4) Ziffer 1. Führerscheingesetz iVm § 11 Verwaltungsstrafgesetz" mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) und einer Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen bestraft, "weil er am 10.11.1997 um 14.30 den Kraftwagen mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Grödig auf der Hauptstraße Richtung Ortsmitte auf Höhe Gasthau... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach "§ 11 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 1(3) iVm § 37(4) Ziffer 1. Führerscheingesetz" schuldig erkannt, "weil er am 16.11.1997 um 15.15 h in Wals, auf der Hauptstraße Richtung Viehhausen auf Höhe zur Kreuzung mit B1 Wiener Bundesstraße den Kraftwagen mit dem Kennzeichen 1. ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: AVG §64 Abs2;AVG §66 Abs4;AVG §69;AVG §70;FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Ab der rechtskräftigen Aufhebung des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde gehört auch ein allfälliger Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG zufolge seines akzessorischen Charakters und seines durch § 64 Abs 2 AVG gegebe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §37 Abs4 Z1;VStG §44a Z3;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: § 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 bildet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe neben einer Geldstrafe. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich wohl in § 37 Abs 2 FSG 1997, der jedoch nicht im
Spruch: des Straferkenntniss... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §37 Abs4 Z1;VStG §11;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998030337.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG) begangen zu haben, weil er am 24-1-1998 um 15.50 Uhr den Lastkraftwagen und Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen BR-1 MSS und BR-82 ZF in Oberndorf, Brückenstraße (B 156a) unmittelbar vor der Grenzkontrollstelle Oberndorf gelenkt hat, ohne im Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 lita;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 litb;FSG 1997 §2 Abs2 Z4;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Ist der Besch nicht im Besitz der nach § 2 Abs 2 Z 4 FSG 1997 erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B+E für das Ziehen eines nicht unter § 2 Abs 2 Z 2 lit a oder b FSG 1997 fallenden Anhängers, ist durch das Lenken eines Lastkraftwagen... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;
Rechtssatz: Das "Lenken" eines Lastkraftwagens und Anhängers schließt dem Verständnis nach das "Ziehen" des Anhängers ein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999030001.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...