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41/02 MelderechtNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Zwar ist auf Grund einer polizeilichen Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächlich den Hauptwohnsitz der sie betreffenden Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen der gemeldeten Person hohe Indizwirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020272.X01Im RIS seit
10.09.2001