TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/30 2000/02/0202

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. Juni 2000, Zl. 1-0121/00/K1, 1-0122/00/E3, 1-0123/00/E3, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.043,33 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.521,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit dessen Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1999 zwischen 17.15 und 17.20 Uhr eine dem Kennzeichen nach bestimmte Zugmaschine auf einem Teilstück der O-Straße (Privatstraße, welche beim Haus O-Straße 15 abzweigt) in H gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (der Alkoholgehalt der Atemluft habe 1,07 mg/l betragen). Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 17.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe um 17.15 Uhr des 3. Juli 1999 als Lenker der erwähnten Zugmaschine auf der Privatstraße, welche in die O-Straße einmünde, im Bereich des Hauses O-Straße Nr. 17 (Entfernung Unfallstelle - O-Straße ca. 50 Meter) einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursacht und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne "nötigen" (Anm: gemeint wohl: "unnötigen") Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten Name und Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt.

Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe das genannte Kraftfahrzeug am 3. Juli 1999 zwischen 17.15 und 17.20 Uhr auf einem Teilstück der O-Straße (Privatstraße, welche beim Haus O-Straße 15 abzweigt) in H ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG - begangen; es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt erkennbar (in Anführung eines Rechtssatzes aus der hg. Judikatur) als Verfahrensmangel, das Organ der öffentlichen Sicherheit sei nicht als Zeuge vernommen worden. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, wurde doch der die Anzeige aufnehmende Inspektor F. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 als Zeuge einvernommen.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm trotz Antrags vom 28. Jänner 2000 keine Akteneinsicht gewährt worden, so ist dieses Vorbringen schon deshalb unverständlich, weil ein Vertreter des Beschuldigten (Rechtsanwalt Mag. Nicolas Stieger) in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 anwesend war und darin ausdrücklich vermerkt ist, "über Ersuchen des Vertreters des Beschuldigten gibt der Verhandlungsleiter diesem den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zur Einsicht" und das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens in dieser und der auf 26. Mai 2000 erstreckten mündlichen Verhandlung (an welcher wieder ein Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm) vorkam.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid "in keinster Weise", worauf sich die Feststellungen der belangten Behörde bezögen, es habe sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO gehandelt, ist aktenwidrig. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer lediglich auf den Inhalt des bekämpften Bescheides (Seite 4 und 5) zu verweisen, in dem die auf Lichtbildern vom Tatort und dem daraus resultierenden äußeren Anschein beruhende Wertung des gegenständlichen Straßenstückes als Straße mit öffentlichem Verkehr ausgeführt wurde.

Ein konkretes Vorbringen gegen die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung findet sich in der Beschwerde nicht.

In Ausführung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer nur Rechtssätze aus der ständigen hg. Rechtsprechung vor, die aber offensichtlich nicht auf den gegenständlichen Fall zutreffen und deren Bezug auf diesen Fall vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird.

Auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken.

Die - geradezu mutwillige - Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020202.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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