RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0338

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 bildet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe neben einer Geldstrafe. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich wohl in § 37 Abs 2 FSG 1997, der jedoch nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Hinweis E 28.11 1980, 429/80, VwSlg 10312 A/1980).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030338.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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