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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 bildet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe neben einer Geldstrafe. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich wohl in § 37 Abs 2 FSG 1997, der jedoch nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Hinweis E 28.11 1980, 429/80, VwSlg 10312 A/1980).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030338.X01Im RIS seit
20.11.2000