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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des MK in W, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. September 1998, Zl. UVS-28/10.003/10-1998, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach "§ 1(3) iVm § 37(4) Ziffer 1. Führerscheingesetz iVm § 11 Verwaltungsstrafgesetz" mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) und einer Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen bestraft,
"weil er am 10.11.1997 um 14.30 den Kraftwagen mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Grödig auf der Hauptstraße Richtung Ortsmitte auf Höhe Gasthaus Noppinger (Haus Nr. 20) ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gelenkt hat, da ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid 14/751-9783/3-1997 vom 15.9.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entzogen wurde und die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits durch das dieselben Parteien betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0336, klargestellt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf dieses Erkenntnis.
Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030337.X00Im RIS seit
20.11.2000