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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Hegelgasse 6/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 1998, Zl. UVS-03/P/42/01966/98, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, 1. am 29. März 1998 vor 24.00 Uhr ein näher bezeichnetes Fahrzeug nach einem näher bezeichneten Ort in Wien gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer dafür geltenden Lenkerberechtigung zu sein und 4. am 30. März 1998 um 0.30 Uhr dieses näher bezeichnete Kraftfahrzeug in Wien, S-Straße 53 bis S-Straße 40 gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Er habe dadurch jeweils § 1 Abs. 3 FSG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Wochen) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der darin vorgenommenen Beweiswürdigung und hinsichtlich der Strafhöhe. Die belangte Behörde hätte - so das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zusammengefasst - nicht den Angaben des Meldungslegers, sondern denen des Beschwerdeführers und der vernommenen Zeugin folgen müssen. Überdies hätte die belangte Behörde auf Grund des monatlichen Nettoverdienstes des Beschwerdeführers in der Höhe von S 7.000,-- und keinem sonstigen Vermögen nicht von "durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen" ausgehen dürfen.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht (unter anderem) Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG), den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung jedoch nicht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde gänzlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen wäre. Letzterer hat Mängel der Beweiswürdigung als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof muss sohin überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, können dem Begriff der Beweiswürdigung daher nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu binden. Sofern umgekehrt die behördliche Beweiswürdigung schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, die Beweiswürdigung der Behörde daher nicht gegen das allgemeine Gebot der Schlüssigkeit verstößt, insbesondere keine Verstöße gegen die Logik enthält, kann der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der Beweiswürdigung jedoch nicht weiter nachprüfen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. 96/19/3374, mwN sowie das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im Rahmen der ihm nach dem Vorgesagten obliegenden Schlüssigkeitsprüfung vermag der Verwaltungsgerichtshof aber der belangten Behörde keineswegs entgegen zu treten, wenn sie aus den im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und der vernommenen Zeugin auf deren Ungaubwürdigkeit schloss und den Angaben des Meldungslegers folgte. Insbesondere die in der schriftlichen Anzeige festgehaltenen Tatumstände sprechen - als der dem Geschehen zeitlich nächste Bericht - dafür, die erst danach aufgestellten Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Dem kann auch nicht - wie dies die Beschwerde tut - die Fülle der von den Wacheorganen wahrzunehmenden Fälle und die damit verbundene Möglichkeit von Irrtümern entgegengehalten werden; gerade die näheren Tatumstände (Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuammenhang mit den "E-Werken"; eingeholte Rechtsauskunft des Beschwerdeführers sowie dessen Behauptung einen Führerschein zu besitzen, diesen aber nicht vorzuweisen) sind keineswegs derart alltäglich, dass sie mit anderen Ereignissen verwechselt werden könnten.
Das Beschwerdevorbringen vermag daher beim Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der von diesem nach den aufgezeigten Grundsätzen vorzunehmenden Kontrolle der Beweiswürdigung keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hervorzurufen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl am 29. März 1998 wie auch am 30. März 1998 zu den näher angeführten Zeiten das näher bezeichnete Fahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkerberechtigung zu sein.
Die Beschwerde ist aber auch nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Strafbemessung richtet.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung unbestritten zwei einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hatte und somit nicht nur die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe, sondern auch zusätzlich zu dieser eine Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 2 FSG möglich gewesen wäre, können daher die im Beschwerdefall verhängten Geldstrafen selbst im Hinblick auf die ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht als überhöht angesehen werden.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020217.X00Im RIS seit
20.11.2000